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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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AV Zeugnisse - 6 - Ausfertigung und Ausgabe von Zeugnissen

6 – Ausfertigung und Ausgabe von Zeugnissen

(1) Für die Ausfertigung der Zeugnisse ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, in der gymnasialen Oberstufe die Oberstufentutorin oder der Oberstufentutor verantwortlich.

Die Zeugnisse werden anhand von Zeugnislisten ausgefertigt, in die die unterrichtenden Lehrkräfte die Zeugnisnote für ihr jeweiliges Fach eintragen.

Prüfungszeugnisse werden anhand von Prüfungslisten ausgefertigt.

Von dem jeweiligen Zeugnis ist eine Kopie herzustellen.

In den beruflichen Schulen kann auf Zeugnislisten und, mit Ausnahme von Abgangs- und Abschlusszeugnissen, auf Kopien verzichtet werden, wenn im Schülerpersonalblatt Zeugnisnoten und Bemerkungen festgehalten sind.

Kopien brauchen nicht gesiegelt zu werden.

(2) Eintragungen auf Zeugnissen dürfen nur mit dokumentenechten Schreibgeräten vorgenommen werden.

Die Noten sind in arabischen Ziffern einzutragen.

(3) Die Zeugnisse sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterschreiben; an Oberstufenzentren kann diese Aufgabe auf die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter übertragen werden.

Zusätzlich werden Zeugnisse von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, in der gymnasialen Oberstufe von der Oberstufentutorin oder dem Oberstufentutor unterschrieben.

Prüfungszeugnisse sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu unterschreiben.

Sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter selbst den Prüfungsvorsitz ausübt, wird die zweite Unterschrift von der ständigen Vertreterin oder dem Vertreter, an Oberstufenzentren von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter geleistet.

Nach Teilnahme an einer vom Schulgesetz vorgesehenen Prüfung ohne Besuch eines auf diese Prüfung vorbereitenden Bildungsganges sind die Prüfungszeugnisse nur von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

Faksimilestempel sind unzulässig.

(4) Abschluss- und Abgangszeugnisse erhalten das Siegel der Schule.

Zeugnisse über das Bestehen einer Nichtschülerprüfung erhalten das Siegel der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.

(5) Halbjahres- und Jahrgangszeugnisse sowie die Abschluss- und Prüfungszeugnisse der Sekundarstufe I und der Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I werden auf den letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres oder Schuljahres datiert und grundsätzlich an diesem Tag ausgegeben.

Satz 1 gilt entsprechend für Abschlusszeugnisse der Sekundarstufe II über einen ohne Prüfung erworbenen Abschluss.

(6) Abgangszeugnisse sind auf den letzten Unterrichtstag des besuchten Schulhalbjahres zu datieren und an diesem Tag auszugeben.

Bei vorzeitigem Verlassen des Bildungsganges setzt die Schule den Termin für die Datierung und die Ausgabe fest.

(7) Bei Prüfungszeugnissen der Sekundarstufe II und von Nichtschülerprüfungen ist das Datum des Ausgabetages einzusetzen.

Diese Zeugnisse sind an den dafür von der Schule festgesetzten Tagen auszugeben.

(8) Ein nach einer erfolgreichen Nachprüfung ausgestelltes neues Zeugnis trägt das Datum der Nachprüfung und wird zu einem von der Schule festgesetzten Termin ausgegeben.

(9) Für Zeugnisse der Fachschule für Altenpflege kann die Schulaufsichtsbehörde Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 5 und 6 vorsehen.

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