×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

GsVO - Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen

 

Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen

Vom 11. Dezember 2007 (GVBl. Berlin 2007, S. 677)

Auf Grund von § 14 Abs. 5, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 7, § 27, § 28 Abs. 8, § 29 Abs. 6, § 31 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 40 Abs. 6, § 58 Abs. 8, § 59 Abs. 8, § 60 Abs. 4 und § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), wird verordnet:

Artikel I

 

§ 20 Abs. 9 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), geändert durch Verordnung vom 25. September 2006 (GVBl. S. 997), wird wie folgt gefasst:

„(9) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.

Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.“

[...]

Artikel XII

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum