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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - Gesetz zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen

 

Gesetz zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 166)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I - Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347) und Artikel I des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die Wörter „1 bis 6 der Primarstufe“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt auch für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bis zum Ende der Abschlussstufe sowie für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung“ an Auftragsschulen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10.“

cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 und für die in Satz 2 genannten Schülerinnen und Schüler wird die ergänzende Förderung und Betreuung auch während der Schulferien angeboten; Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 5 und 6 wird die ergänzende Förderung und Betreuung während der Schulferien angeboten, wenn ein besonderer Betreuungsbedarf besteht.“

b) Absatz 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Voraussetzungen, unter denen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 in die ergänzende Förderung und Betreuung während der Schulferien aufgenommen werden,“

2. Dem § 129 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Für Schülerinnen und Schüler nach § 19 Absatz 6 Satz 1, die sich im Schuljahr 2012/2013 in der Jahrgangsstufe 6 befinden, ist anstelle des § 19 Absatz 6 und 7 dieses Gesetzes der § 19 Absatz 6 und 7 des Schulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geltenden Fassung anzuwenden.“

[...]

Artikel VI - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft.

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