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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes

 

Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. Berlin 2008, S. 95)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender § 17a eingefügt:

„§17a Öffnungsklausel für Gemeinschaftsschulen

(1) Allgemeinbildende Schulen können auf Antrag im Rahmen einer Pilotphase eine Gemeinschaftsschule werden oder sich zu einer Gemeinschaftsschule zusammenschließen, wenn die nach § 109 zuständige Schulbehörde und die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 Nr. 7 dem Vorhaben zustimmen und die Schulen ein Konzept für die Entwicklung hin zur Gemeinschaftsschule vorlegen. Gemeinschaftsschulen können auch durch Neugründungen entstehen.

(2) § 18 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 sind die Genehmigungen unwiderruflich, solange und soweit an den betreffenden Schulen die pädagogischen und organisatorischen Grundlagen der Genehmigung bestehen.

(3) Gemeinschaftsschulen vermitteln allen Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder eine vertiefte allgemeine Bildung und ermöglichen ihnen entsprechend ihrer Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.

(4) In Gemeinschaftsschulen findet individuelles und gemeinsames Lernen und individuelle Förderung von der Schulanfangsphase bis zur gymnasialen Oberstufe in einer Schule oder in Kooperation mehrerer Schulen statt. Sie führen zu allen allgemein bildenden Abschlüssen, soweit der erforderliche Leistungsstand erreicht wird. Die Sekundarstufe I untergliedert sich dabei nicht in unterschiedliche Bildungsgänge. Näheres ist in der Genehmigung zu regeln.

(5) In Gemeinschaftsschulen finden die Regelungen über das Probehalbjahr sowie abweichend von § 56 Abs. 2 die Regelungen über die Bildungsgangempfehlung nach dem Besuch der Primarstufe bei Verbleib in der Gemeinschaftsschule keine Anwendung. In Gemeinschaftsschulen kann bis einschließlich Jahrgangsstufe 8 der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durch geeignete schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt werden, wenn dies im Schulprogramm festgelegt ist. Abweichend von § 59 finden bis zum Abschluss der Sekundarstufe I Jahrgangsstufenwiederholungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen statt. Darüber sind zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler beziehungsweise ihren oder seinen Erziehungsberechtigten Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen zu schließen. Die äußere Fachleistungsdifferenzierung findet als durchgängiges Organisationsprinzip in Gemeinschaftsschulen keine Anwendung.

(6) Schulen, die nicht an der Pilotphase teilnehmen, können mit entsprechenden Konzepten und mit Verweis auf die Pilotphase nach den Voraussetzungen des § 18 einzelne Regelungen des Absatzes 5 anwenden.“

2. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In der verbundenen Haupt- und Realschule wird der Unterricht nach Bildungsgängen getrennt, teilweise bildungsgangübergreifend oder in Gänze in integrierter Form erteilt. Darüber beschließt die Schulkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten Konzeption der Fachkonferenzen beziehungsweise der Gesamtkonferenz. Bei getrennten Bildungsgängen können Schülerinnen und Schüler am Unterricht des anderen Bildungsganges teilnehmen, soweit sie die Eignung für die Teilnahme am Unterricht des Bildungsganges mit höheren Anforderungen besitzen.“

3. § 59 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des Schuljahres deutliche Leistungsrückstände aufweisen, legen die jeweiligen Lehrerinnen und Lehrer koordiniert und gemeinsam mit der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten aufeinander abgestimmte individuelle Fördermaßnahmen fest, um eine Versetzung zu erreichen.“

4. § 76 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:

„7. die Stellung eines Antrages auf Teilnahme an der Pilotphase der Gemeinschaftsschule (§ 17a)“.

b) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die neuen Nummern 8 bis 12.

c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. den Umfang der Differenzierung in der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 25 Abs. 2)“

 

Artikel II - Übergangsregelung

Für die Dauer der Pilotphase kann die Entwicklung von allgemeinbildenden Schulen zu Gemeinschaftsschulen durch Kooperation der beteiligten Schulen organisiert werden.



Artikel III

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.

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