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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 40 Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse

§ 40 Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher AbschlüsseDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 7Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG) vom 19. März 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 70) 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 11Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Vorschriften vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 22 ff.) 21Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 78) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710)

(1) Geeigneten Erwachsenen ist Gelegenheit zu geben, die Berufsbildungsreife, die erweiterte Berufsbildungsreife, den mittleren Schulabschluss und die Fachhochschulreife nachträglich zu erwerben.

Die Lehrgänge werden an Schulen der Sekundarstufen I und II oder mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an Volkshochschulen eingerichtet.

Die Lehrgänge schließen mit Prüfungen ab.

(2) Die Kollegs (Volkshochschul-Kollegs und Berlin-Kolleg) führen nicht berufstätige Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Tagesunterricht, die Abendgymnasien führen berufstätige Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife.

Der Bildungsgang an den Kollegs und Abendgymnasien gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase.

§ 28 Absatz 4 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. in der Einführungsphase auch der unterschiedliche Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einander angeglichen werden soll,
2. bei der Festlegung der zu wählenden Fächer und Kurse Alter und Berufserfahrung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen sind und
3. für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die beim Eintritt in ein Kolleg oder ein Abendgymnasium nicht über hinreichende Fremdsprachenkenntnisse verfügen, besondere fremdsprachliche Unterrichtsverpflichtungen vorzusehen sind.

Wer in die Qualifikationsphase versetzt wird, erwirbt einen dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss.

(3) In ein Kolleg kann aufgenommen werden, wer mindestens die Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt, im Schuljahr der Anmeldung mindestens das 18. Lebensjahr vollendet und bei Eintritt in die Einführungsphase

1. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann und
2. einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht hat.

Der Vorkurs nach Satz 1 Nummer 2 kann bei Bewerberinnen und Bewerbern entfallen, die eine Eignungsprüfung bestanden haben oder den mittleren Schulabschluss besitzen; für die Eignungsprüfung gilt § 60 Absatz 4 entsprechend.

(4) In ein Abendgymnasium kann aufgenommen werden, wer im Schuljahr der Anmeldung mindestens das 18. Lebensjahr vollendet und bei Eintritt in die Einführungsphase

1. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann und
2. einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht hat.

Der Vorkurs nach Satz 1 Nummer 2 kann bei Bewerberinnen und Bewerbern entfallen, die eine Eignungsprüfung bestanden haben oder den mittleren Schulabschluss besitzen; für die Eignungsprüfung gilt § 60 Absatz 4 entsprechend.“

(5) In Einrichtungen nach Absatz 2 dürfen nur Lehrkräfte eingesetzt werden, die die Laufbahnbefähigung als Studienrat mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern mit Ausnahme einer beruflichen Fachrichtung besitzen.

In begründeten Ausnahmefällen darf mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde als Lehrkraft auch eingesetzt werden, wer Erfahrungen in Berufen außerhalb des Schulwesens oder in der Erwachsenenbildung besitzt.

(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere für die Lehrgänge und Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

1. die Einrichtung, Veränderung und Auflösung von Lehrgängen und Einrichtungen,
2. die Aufnahmevoraussetzungen, die Dauer einzelner Bildungsabschnitte und das Prüfungsverfahren für Lehrgänge nach Absatz 1,
3. die Voraussetzungen für das Überspringen der Einführungsphase,
4. die Voraussetzungen für den Erwerb der Abschlüsse gemäß Absatz 1 und für den dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss (Absatz 2),
5. die bildungsgangspezifischen organisatorischen Besonderheiten der Erwachsenenbildung.

In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass auch vorübergehend nicht berufstätige Personen in das Abendgymnasium aufgenommen werden.

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