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Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 70 Beanstandungsrecht und Eilkompetenz

§ 70 Beanstandungsrecht und Eilkompetenz Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 27 Gesetz zur Anpassung der Formanforderungen im Berliner Landesrecht (FormAnpassG) (GVBl. Berlin 2018, S. 160)

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss innerhalb von drei Werktagen Beschlüsse der schulischen Gremien beanstanden, wenn sie

1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,
2. gegen Weisungen der Schulaufsichtsbehörde oder Schulbehörde oder
3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe
verstoßen.

Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

Hält das Gremium den Beschluss in seiner nächsten Sitzung aufrecht, so legt die Schulleiterin oder der Schulleiter ihn innerhalb von drei Werktagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.

Diese entscheidet innerhalb von einer Woche abschließend, ob der Beschluss ausgeführt werden darf.

(2) Kann in dringenden Angelegenheiten ein Beschluss eines schulischen Gremiums oder der erweiterten Schulleitung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung vorläufig und führt unverzüglich die Entscheidung des schulischen Gremiums oder der erweiterten Schulleitung herbei.

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