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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 93 Verordnungsermächtigung

§ 93 VerordnungsermächtigungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 16Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) und des Schulgesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. Berlin 2011, 347, 348 f.) 21Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 78)

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Schulen, deren pädagogische und organisatorische Bedingungen es erfordern, insbesondere für

1. die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule),
2. das Französische Gymnasium (Collège Français),
3. die Eliteschulen des Sports,
4. die Staatliche Europa-Schule Berlin,
5. die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik,
6. das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach,
7. Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse,

Abweichungen von den Abschnitten I bis V durch Rechtsverordnung zu regeln.

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