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Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 127 Einschränkung von Grundrechten

§ 127 Einschränkung von GrundrechtenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Gesetz zur vorschulischen Sprachförderung vom 19. März 2008 (GVBl. Berlin 2008, S. 78)

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin) wird nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 (Untersuchungen), das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 (Schulverhältnis), der §§ 41 bis 45 (Schulpflicht) und des § 55 (vorgezogene Sprachförderung)Eingefügt u./o. geändert dGv 19.03.2008, GVBl. S. 78 eingeschränkt.

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