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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 5 Übergangsverfahren

§ 5 ÜbergangsverfahrenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 1Erste Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 17. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 448). 4Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. 2012, S. 121) 6Zweite Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 1. Oktober 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 527) 7Sek I-VO - Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. 2014, S. 113) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565) 15 Dritte Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung (GVBl. Berlin 2021 S. 64)

(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der besuchten Schule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an.

Sofern die Durchschnittsnote der Förderprognose des Kindes einen Wert von 3,0 oder höher aufweist, wird die Bewerbung nur dann in das Aufnahmeverfahren eines als Erst-, Zweit- oder Drittwunschschule gewählten Gymnasiums einbezogen, wenn bei der Erstwunschschule bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin die Bestätigung eines Gymnasiums über ein geführtes Beratungsgespräch vorgelegt wird, in dem über die spezifischen Anforderungen und Belastungen des verkürzten gymnasialen Bildungsganges informiert wird.

Wird die Bestätigung nicht oder zu spät vorgelegt, streicht die Erstwunschschule die als Wunschschulen gewählten Gymnasien auf dem Anmeldebogen; die Erziehungsberechtigten können bis zu dem festgelegten Termin gemäß Satz 2 die ansonsten zu streichenden Schulen durch Integrierte Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen ersetzen.

Bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin entscheiden die Schulen über die Aufnahme und teilen ihrer zuständigen Schulbehörde die Zahl der aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und der frei gebliebenen Plätze mit; Schulen, die ein Verfahren bei Übernachfrage gemäß § 6 durchgeführt haben, leiten bis zum festgesetzten Termin die Unterlagen für das gesamte Auswahlverfahren einschließlich der Dokumentation der Auswahlentscheidungen sowie die Anmeldeformulare der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber an ihre zuständige Schulbehörde weiter.

Sofern die als Zweitwunsch gewählte Schule in einem anderen Bezirk liegt, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose.

(2) Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, prüft die für die Schule des Zweitwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist.

Dabei werden Schülerinnen und Schüler vorrangig aufgenommen, die im Bezirk der Schule wohnen.

Entsteht an der Zweitwunschschule eine Übernachfrage, ist gemäß § 6 Absatz 8 zu verfahren.

Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, prüft die für die Schule des Drittwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Liegt die als Zweit- oder Drittwunsch benannte Schule in einem anderen Bezirk, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und den Wohnortbezirk der Bewerberin oder des Bewerbers und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose.

Für die Durchführung der Verfahren zur Verteilung der Plätze gemäß Zweit- und Drittwunsch gibt die Schulaufsichtsbehörde jeweils einen Zeitrahmen vor.

Die Ergebnisse dieser Verfahren werden der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde mitgeteilt, sofern sie diese Verfahren nicht selbst durchgeführt hat.

Diese leitet die Anmeldeformulare derjenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß ihrem Zweit- oder Drittwunsch aufgenommen werden können, an die aufnehmende Schule weiter.

(3) Nach Abschluss des nach Absatz 2 durchzuführenden Verfahrens erhalten die Erziehungsberechtigten von den aufnehmenden Schulen innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich festzusetzenden Zeitraumes über die Aufnahme des Kindes einen Aufnahmebescheid.

Über die Nichtaufnahme des Kindes in die als Erstwunsch benannte Schule erhalten sie von der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde einen Ablehnungsbescheid.

Scheidet eine Aufnahme des Kindes in die Zweit- und Drittwunschschule aus, ist dies in dem Ablehnungsbescheid mitzuteilen.

(4) Ist auch in der als Zweit- oder Drittwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen Schulbehörden den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule der gewünschten Schulart mit und setzt einen Termin, bis zu dem eine Anmeldung erfolgen muss; die benannte Schule wird entsprechend informiert.

Ist die Erstwunschschule ein Gymnasium und wurde die Bestätigung über das Beratungsgespräch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird eine noch aufnahmefähige Integrierte Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule benannt.

Die benannte Schule benachrichtigt die Schulbehörde nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist, ob die Anmeldung erfolgt oder unterblieben ist; für aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden die Anmeldeformulare übermittelt.

Schülerinnen und Schüler, die an der benannten Schule nicht angemeldet wurden und auch keinen anderen Schulplatz innerhalb der gesetzten Frist nachweisen können, werden von der Schulbehörde unter Beachtung der in § 54 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule zugewiesen.

Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen.

Die aufnehmenden Schulen werden über die Zuweisung benachrichtigt und erhalten die Anmeldeformulare; sie setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis.

(5) Die aufnehmenden Schulen melden den abgebenden Grundschulen alle aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bis spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien.

(6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme in eine Schule mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen.

Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden.

Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen.

(7) Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden.

An der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8.

In der Jahrgangsstufe 7 kann die Höchstgrenze an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse abgesenkt werden.

Die Höchstgrenzen gemäß Satz 1 bis 3 können von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn auf Grund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist.

Dies ist insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind.

(8) Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, werden im Übergangsverfahren berücksichtigt, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem in der Ferienordnung für das Land Berlin vom 14. Oktober 2015 (ABl. S. 2334), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. August 2017 (ABl. S. 3879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung jeweils festgesetzten letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin haben werden.

Die Anmeldung erfolgt abweichend von Absatz 1 Satz 1 unter Vorlage des von der Schulbehörde der als Erstwunsch benannten Schule ausgegebenen Vordrucks.

Ist ein Zuzug bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht erfolgt, wird die Aufnahmezusage unter der Bedingung erteilt, dass der zuständigen Schulbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin nachgewiesen wird.

Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, entfällt die Aufnahmezusage.

(9) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 gelten Absatz 1 bis 3, Absatz 6 und Absatz 8 entsprechend.

Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen.

(10) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe einer Integrierten Sekundarschule oder einer Gemeinschaftsschule verbleiben an dieser Schule, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen.

(11) Für Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland errechnet die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse die Durchschnittsnote.

Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 ersetzt die Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.

(12) Für die Aufnahme in eine inklusive Schwerpunktschule gelten die Vorgaben des § 37 Absatz 4 des Schulgesetzes und die §§ 20 und 33 der Sonderpädagogikverordnung.

(13) Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 1, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, nehmen auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist.

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