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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 8 Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit

§ 8 Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565)

(1) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, wechselt vom Gymnasium zur Integrierten Sekundarschule oder zur Gemeinschaftsschule.

Schülerinnen und Schüler, die wegen Nichtbestehens der Probezeit einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgang verlassen müssen, sind wieder bei der zuvor besuchten Schule anzumelden.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind von der bisher besuchten Schule bei der Wahl der nunmehr zu besuchenden Schule zu beraten; bei Bedarf vermittelt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde eine entsprechende Schule.

 

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