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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 9 Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland

§ 9 Aufnahme nach Besuch einer Schule im AuslandDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 4Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. 2012, S. 121) 7Sek I-VO - Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. 2014, S. 113)

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die bei Zuzug aus dem Ausland eine Aufnahme in eine Schule der Sekundarstufe I beantragen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe.

Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(2) Wer bisher keine deutsche Schule besucht hat, wird in die Schulart und Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisher besuchten Schultyp sowie dem erreichten Bildungs- und Entwicklungsstand am ehesten entsprechen, sofern nicht zunächst eine besondere Lerngruppe gemäß § 17 besucht werden muss.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Besuch einer höheren Jahrgangsstufe gestattet werden, wenn eine Sprachstandsfeststellung nach § 17 Absatz 2 und eine Beobachtungszeit von bis zu einem halben Jahr ergeben, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Unterrichts in dieser Jahrgangsstufe gewachsen ist.

(3) Beurlaubte Schülerinnen und Schüler werden in die vor dem Auslandsaufenthalt besuchte Schulart aufgenommen.

Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten richtet sich die Einstufung in eine Jahrgangsstufe nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters danach, ob eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann.

(4) Bei einer Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10 kann die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss am Ende dieser Jahrgangsstufe erworben werden, wenn die Schülerinnen und Schüler spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres zurückkehren; in diesem Fall werden die Noten des zweiten Halbjahres anstelle der Jahrgangsnoten zur Bildung des Gesamtergebnisses (§ 44) herangezogen.

Dauert die Beurlaubung bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10, findet § 8 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe, die Probezeit und den Erwerb eines dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses Anwendung.

Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die in den Fällen des Satzes 2 die halbjährige Probezeit in der gymnasialen Oberstufe nicht bestanden haben und in das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 zurücktreten.

Bei unmittelbarem Übergang in die Qualifikationsphase sind die Voraussetzungen für die Wahl eines in der Jahrgangsstufe 10 neu begonnenen Faches zum Abiturprüfungsfach erfüllt, wenn dieses Fach durchgehend auch im Ausland belegt wurde.

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