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Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 17 Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache

§ 17 Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher HerkunftsspracheDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 9Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I vom 28. September 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 803)14 Verordnung zur Anpassung von Formvorschriften im Berliner Landesrecht vom 1. September 2020 (GVBl. Berlin 2020 S. 683) 16 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 17. Dezember 2021 (GVBl. Berlin 2021 S. 1390)

(1) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Kinder und Jugendliche, deren Kommunikationssprache innerhalb der Familie nicht Deutsch ist.

(2) Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, die bisher keine deutsche Schule besucht haben und erkennen lassen, dass sie dem Unterricht nicht oder nur unzureichend folgen können, wird bei der Aufnahme gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes der Umfang der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt.

Zur Ermittlung des Sprachstandes werden mündliche und schriftliche Verfahren angewendet, die im Rahmen des schuleigenen Förderkonzepts festgelegt werden.

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung, ob die Förderung in einer Regelklasse gemäß Absatz 3 oder zunächst in einer besonderen Lerngruppe gemäß Absatz 4 erfolgt; sofern die Regelklasse besucht werden soll, werden gleichzeitig die Entscheidungen gemäß § 9 Absatz 1 getroffen.

Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung und die sich daraus ergebende Art der Förderung wird den Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich oder elektronisch mit angemessener Verschlüsselung mitgeteilt und erläutert.

(3) In Regelklassen erfolgt die Förderung im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten der Schule nach einem schuleigenen Förderkonzept grundsätzlich integrativ im Unterricht aller Fächer.

Bei entsprechendem Bedarf können zusätzliche Fördermaßnahmen durchgeführt werden, über deren Form und Umfang die Schule entscheidet.

Die Teilnahme an zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen ist für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf verbindlich.

(4) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die in einer Regelklasse nicht ausreichend gefördert werden können, werden grundsätzlich in besonderen Lerngruppen unterrichtet.

Besondere Lerngruppen können auch schul- und jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden.

Sie dienen vor allem dem intensiven Erwerb von Deutsch als Unterrichtssprache mit dem Ziel, den Wechsel in eine Regelklasse zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzubereiten.

Zeugnisse werden in diesen Lerngruppen durch Lernstandsberichte ersetzt.

Ein Lernstandsbericht ist auch bei einem Wechsel der Lerngruppe auszustellen.

Der Besuch einer besonderen Lerngruppe wird nicht auf die Höchstverweildauer gemäß § 26 angerechnet.

Über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz.

(5) Sofern bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nach dem Übergang aus der Grundschule in die Sekundarstufe I noch Mängel in der deutschen Sprache festgestellt werden, die eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht nicht erwarten lassen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Fördermaßnahmen nach Absatz 3 in Frage kommen oder ob eine in der Grundschule begonnene Förderung in besonderen Lerngruppen fortgesetzt werden muss.

Zuvor ist der Sprachstand gemäß Absatz 2 festzustellen.

(6) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache können innerhalb des ersten Schulhalbjahres nach ausschließlicher Aufnahme in eine Regelklasse der Sekundarstufe I am Gymnasium bei der Schulaufsichtsbehörde die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache beantragen.

Die Befreiung wird erteilt, wenn den Schülerinnen und Schülern auf Grund mangelhafter Deutschkenntnisse das Erlernen einer weiteren Fremdsprache nicht zugemutet werden kann und sie Kenntnisse in ihrer Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes nachweisen, die mindestens der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen.

Dieser Nachweis ist durch eine Prüfung in der Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes oder durch die Vorlage von Dokumenten, insbesondere Zeugnissen über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in dieser Sprache zu erbringen.

Eine Prüfung kann nur erfolgen, wenn entsprechend ausgebildete und geeignete Prüferinnen und Prüfer für eine Leistungsüberprüfung zur Verfügung stehen; sie findet in der Verantwortung der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach Antragstellung, spätestens aber am Ende der Jahrgangsstufe 10 statt.

Die Prüfung besteht aus einer zwei Unterrichtsstunden dauernden schriftlichen Arbeit und einer ergänzenden, 15 Minuten dauernden mündlichen Prüfung.

Sofern durch die Prüfung oder die Vorlage von Dokumenten nach Satz 3 hinreichende Sprachkenntnisse belegt werden, wird auf dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis ausgewiesen, dass die Schülerin oder der Schüler in der zu bezeichnenden Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes Leistungen erbracht hat, die der durchgängigen Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 entsprechen.

Eine Note wird nicht erteilt.

(7) Auf den Zeugnissen wird die Teilnahme an besonderen Lerngruppen und Fördermaßnahmen gemäß Absatz 3 vermerkt.

(8) Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, können einen Nachteilsausgleich erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen; sofern Schülerinnen und Schüler vor der Aufnahme in die Regelklasse keine besondere Lerngruppe im Sinne von Absatz 4 Satz 1 besucht haben, können sie abweichend von Halbsatz 1 längstens für die Dauer von drei Jahren einen Nachteilsausgleich erhalten.

Als Nachteilsausgleiche kommen insbesondere in Betracht

1. die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Arbeiten,

2. das Ersetzen von Klassenarbeiten durch andere, den Anforderungen des Rahmenlehrplans entsprechende Aufgaben mit angemessenen schriftlichen Anteilen, wobei jedoch mindestens eine Klassenarbeit je Fach zu schreiben ist, sowie

3. das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache – Deutsch/Deutsch – Herkunftssprache.

(9) Bei der Bewertung der Leistungen der in Absatz 8 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler ist das eingeschränkte sprachliche Verständnis zu berücksichtigen.

Jedes während dieses Zeitraums erteilte Zeugnis enthält erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in der deutschen Sprache.

An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz innerhalb dieses Zeitraums entscheiden, dass die Beurteilung in einzelnen oder allen Fächern anstelle von Noten durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung erfolgt (verbale Beurteilung); dies gilt nicht für das zweite Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9, für die Jahrgangsstufe 10 sowie für Abgangszeugnisse.

Die verbale Beurteilung trifft Aussagen zur Lernentwicklung, zum vergleichbaren Leistungsstand in allen Fächern und zu Stärken und Fördernotwendigkeiten.

Beobachtungen und Bewertungen sind den Schülerinnen und Schülern zu erläutern.

(10) Bei den in Absatz 8 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schülern kann bei der Berechnung des Durchschnittswerts für den Erwerb der Berufsbildungsreife nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Note in der ersten Fremdsprache unberücksichtigt bleiben, sofern sie weniger als zwei Jahre in dieser Fremdsprache unterrichtet wurden.

(11) Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.

Maßnahmen zum Nachteilsausgleich werden in der Regel für ein Schulhalbjahr gewährt und sind stetig an die Entwicklung der Deutschkenntnisse der Schülerin oder des Schülers anzupassen.

 

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