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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 20 Leistungsbeurteilung

§ 20 Leistungsbeurteilung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 10Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 11Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, den Zweiten Bildungsweg, die Grundschule und zur Änderung der Lernmittelverordnung vom 3. August 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 506) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565)

(1) Die von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungen werden mit Noten bewertet.

An der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule wird mit Noten und Punkten bewertet oder auf Beschluss gemäß § 58 Absatz 4 Satz 6 des Schulgesetzes durch schriftliche Informationen beurteilt.

Die Beurteilung durch schriftliche Informationen auf einem Zeugnis muss eine Übertragung in Noten jederzeit ermöglichen.

Für die Umrechnung der Punkte in Noten an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule gilt die Tabelle der Anlage 5. Wird mit Noten bewertet, ist die in § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes festgesetzte Skala anzuwenden.

Sofern Teilnoten in einzelnen Fächern ausgewiesen werden, können mündliche und sonstige Leistungen zu einem allgemeinen Teil zusammengefasst werden.

(2) Außerhalb der Beurteilung auf Zeugnissen dürfen Noten mit Tendenzen versehen oder durch andere Zusätze präzisiert und erläutert werden.

Zeugnisnoten oder Punktwerte können unter „Bemerkungen“ erläutert werden, dabei kann insbesondere auf Lernfortschritte hingewiesen werden.

Die Noten oder Punktwerte sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten auf deren Wunsch zu erläutern und zu begründen.

(3) Sofern Leistungen nicht erbracht werden, erfolgt die Entscheidung, ob die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ bewertet wird oder ohne Bewertung (o.B.) bleibt (§ 58 Absatz 3 des Schulgesetzes) nach den folgenden Maßgaben.

Leistungen, die in den Jahrgangsstufen 9 und 10 aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind immer mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

Von Schülerinnen und Schülern zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, grober Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit einer schriftlichen Leistung.

Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist.

Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung oder grobem Täuschungsversuch zu informieren.

(4) Eine Zeugnisnote wird gebildet oder eine schriftliche Information formuliert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler je Schulhalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen am Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt.

In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein.

Es werden für alle Fächer auch dann gesonderte Noten gebildet, wenn sie in Lernbereichen mit anderen Fächern zusammengefasst werden und für den Lernbereich eine gemeinsame Note gebildet wird.

Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.

(5) Zeugnisnoten werden im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe auf Grund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt.

Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote).

Eine Jahrgangsnote kann auf Grund einer Entscheidung der Klassenkonferenz in Härtefällen auch gebildet werden, wenn aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe keine Zeugnisnote gebildet werden konnte.

(6) Für die Bildung der Zeugnisnoten bei Unterricht in fachleistungsdifferenzierten Kursen (§ 27) gelten folgende Besonderheiten:

1. Sofern der Unterricht wegen Kurswechsels im ersten und zweiten Halbjahr auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus erteilt wurde, werden die Bewertungen des ersten Halbjahres auf das Anforderungsniveau des zweiten Halbjahres umgerechnet und aus den Einzelbewertungen beider Halbjahre wird eine Jahrgangsnote gebildet.

2. Am Ende der Jahrgangsstufe 9 ist zusätzlich für das zweite Halbjahr eine Halbjahresnote zu bilden, die als Grundlage für den Kurswechsel in ein anderes Anforderungsniveau gilt.

(7) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat.

Wird der Unterricht in einem Fach oder Lernbereich von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Für Leistungen im Praxislernen (§ 29 Absatz 3), die nicht in der eigenen Schule erbracht werden, gibt die Praxisstelle einen Vorschlag ab; die endgültige Note setzt die für das Fach verantwortliche Lehrkraft fest.

(8) Leistungen werden gemäß § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Standards und Kompetenzerwartungen bewertet.

 

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