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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 31 Versetzung

§ 31 VersetzungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 9Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I vom 28. September 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 803)

(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag des Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung auf Grund der im gesamten Schuljahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung.

Bei einem Wechsel in ein anderes Land mit einem früheren Ferienbeginn kann die Versetzungsentscheidung im Einzelfall früher getroffen werden, jedoch nicht vor dem 15. Juni.

(2) Versetzt wird, wer in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt hat.

Versetzt wird auch, wer entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach einen Notenausgleich nach Absatz 3 nachweisen kann.

(3) Ausgeglichen werden können

1. mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder

2. ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern.

Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und zweite Fremdsprache (Kernfächer), muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden.

Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem Kernfach oder ungenügenden Leistungen in einem Kernfach ist ein Ausgleich ausgeschlossen.

Im altsprachlichen Bildungsgang gehört die dritte Fremdsprache zusätzlich zu den Kernfächern gemäß Satz 2 und 3.

Die Entscheidungen über den Ausgleich sind zu protokollieren.

Im Fall der Nichtversetzung sind die Gründe im Protokoll festzuhalten.

(4) Bei der Versetzungsentscheidung bleiben nicht ausreichende Leistungen im Fach Deutsch bei Schülerinnen und Schülern ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, unberücksichtigt.

Nicht ausreichende Leistungen in der ersten Fremdsprache können bei den in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schülern bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt bleiben, sofern sie weniger als zwei Jahre in dieser Fremdsprache unterrichtet wurden.

Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.

(5) Fächer, die ohne Beurteilung geblieben sind, werden bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.

Eine Versetzung ist aber nur möglich, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist.

(6) Die Klassenkonferenz kann für einzelne Schülerinnen und Schüler Ausnahmen von den Versetzungsanforderungen zulassen, wenn

1. Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände (zum Beispiel längere Krankheit oder nicht ausreichende Deutschkenntnisse bei Schülerinnen und Schülern, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen) zurückzuführen sind und

2. erwartet werden kann, dass die Betroffenen auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe mitarbeiten können.

Die Gründe der Einzelfallentscheidung sind im Protokoll festzuhalten.

Satz 1 gilt nicht für die am Ende der Jahrgangsstufen 9 und 10 zu treffenden Entscheidungen.

(7) Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig gemacht werden; die Bestimmungen über die Nachprüfung (§ 24) bleiben unberührt.

Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.

(8) Zeigt sich im Verlauf eines Schuljahres, insbesondere anhand des Halbjahreszeugnisses, dass die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, sind nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes individuelle Fördermaßnahmen schriftlich festzulegen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

Versäumnisse bei der Umsetzung der Maßnahmen begründen keinen Rechtsanspruch auf Versetzung.

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