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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO - § 49 Übergangsregelungen

§ 49 ÜbergangsregelungenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 1Erste Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 17. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 448)2Verordnung zur Änderung der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung und der Sekundarstufe I-Verordnung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 574)4Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. 2012, S. 121)7Sek I-VO - Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. 2014, S. 113)10Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420.12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565)13 Verordnung zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie an den allgemeinbildenden Schulen in Berlin (GVBl. Berlin 2020, S. 546)

(1) Für die am 1. August 2004 bestehenden altsprachlichen Bildungsgänge und Züge gelten abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 3 folgende Regelungen:

1. Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang nach den Bestimmungen der Sek. I-Ordnung vom 20. Oktober 1995 (ABl. S. 4646), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 16. Juli 2003 (ABl. S. 3308) begonnen haben, gelten diese Regelungen bis zum Verlassen der Sekundarstufe I weiter.

2. Für nach dem 1. Februar 2005 gebildete Klassen gilt, dass im Rahmen oder anstelle des Wahlpflichtunterrichts entweder Altgriechisch oder eine andere dritte Fremdsprache oder wahlweise mehrere Fremdsprachen angeboten werden.

(2) Schülerinnen und Schüler mit einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch oder Französisch nehmen an der Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Fach ihrer zweiten Fremdsprache teil.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2009/2010 oder 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule, Realschule, verbundenen Haupt- und Realschule oder Gesamtschule befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175) in der ab dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121) geltenden Fassung Anwendung finden.

Wenn für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 nach einer Nichtversetzung oder einem Rücktritt keine Jahrgangsstufe der bisher besuchten Schulart folgt, gilt Folgendes:

1. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 oder 8 in der Integrierten Sekundarschule gelten die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.

2. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 oder 10 in der Integrierten Sekundarschule gelten auf Antrag nach Beratung durch die aufnehmende Schule für die noch zu erwerbenden Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule.

Sollen für die Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der bisher besuchten Schulart gelten, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über gegebenenfalls notwendige fächerspezifische Besonderheiten.

Bei einem Wechsel von Schülerinnen und Schülern gemäß Satz 1 zum Gymnasium gilt Satz 2 entsprechend.

(4) Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die sich im Schuljahr 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung Anwendung finden.

Wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 eine Jahrgangsstufe am Gymnasium freiwillig wiederholen oder gemäß § 59 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung wiederholen müssen, für die bereits die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, oder zur Wiederholung einer Jahrgangsstufe in die Integrierte Sekundarschule wechseln, gilt für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I Absatz 4 Satz 2 entsprechend.

(5) Für die Aufnahme in das Schuljahr 2014/2015 ist § 5 Absatz 1 und 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel I Nummer 1 der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Wer im Schuljahr 2013/2014 für einen Auslandsaufenthalt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 beurlaubt ist, kann beantragen, dass § 9 Absatz 4 dieser Verordnung anstelle des § 9 Absatz 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel I Nummer 3 der in Absatz 5 bezeichneten Verordnung geltenden Fassung Anwendung findet.

(7) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2017/2018 in der Jahrgangsstufe 10 befinden, sind die Anlagen 1 bis 3 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. S. 420) geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Dies gilt auch für den Fall der späteren Wiederholung der Jahrgangsstufe.

(8) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2021/2022 in die gymnasiale Oberstufe eingetreten sind, gilt § 48 Abs. 4 Sek I VO in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass sie auf Antrag in die Einführungsphase einer Integrierten Sekundarschule, einer Gemeinschaftsschule, eines beruflichen Gymnasiums oder in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule übergehen können.

 

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