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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SopädVo Berlin - § 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

Diese Verordnung regelt die sonderpädagogische Förderung im Rahmen des Unterrichts, der Erziehung und der Ausbildungsbegleitung von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule, in den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und in sonderpädagogischen Einrichtungen einschließlich der spezifischen vorschulischen Förderung für gehörlose und blinde Kinder.

Sie gilt auch für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die wegen einer längeren Erkrankung oder Behinderung einer vergleichbaren Förderung und Unterstützung bedürfen.

 

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