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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 15 Leistungsbewertung

§ 15 Leistungsbewertung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 9Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 13. März 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 57) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 18Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302 vom 23. August 2023)

(1) Die Leistungen in der gymnasialen Oberstufe werden mit Noten und Punkten bewertet.

In den Notenstufen 1 bis 5 werden die Noten bei Leistungen, die im oberen oder unteren Drittel der jeweiligen Notenstufe liegen, durch Angabe der Notentendenzen plus (+) oder minus (–) ergänzt.

Die Noten werden nach folgendem Schlüssel je nach Notentendenz in Punkte umgerechnet:

Note 1 entspricht 15 / 14 / 13 Punkten,

Note 2 entspricht 12 / 11 / 10 Punkten,

Note 3 entspricht 9 / 8 / 7 Punkten,

Note 4 entspricht 6 / 5 / 4 Punkten,

Note 5 entspricht 3 / 2 / 1 Punkten,

Note 6 entspricht 0 Punkten.

Für die in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen legt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz die Zuordnung von Noten und Punkten zum erreichten Prozentsatz der Gesamtleistung fest.

(2) Für die in der Prüfung erzielten Leistungen gelten die Bewertungsmaßstäbe gemäß Absatz 1 entsprechend.

Die fachbezogenen Prüfungsanforderungen werden durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.

(3) Werden Leistungen aus von den Schülerinnen und Schülern selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht, sind sie mit der Note 6 zu bewerten.

Selbst zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit der Arbeit.

Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist.

(4) Eine Zeugnisnote wird gebildet, wenn die Schülerin oder der Schüler je Schul- oder Kurshalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen an dem für sie oder ihn verpflichtenden Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt.

Abweichend von Satz 1 wird eine Note auch dann gebildet, wenn dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist.

Am Ende der Einführungsphase werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungsund Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote); eine Jahrgangsnote kann in Härtefällen auch gebildet werden, wenn aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe keine Zeugnisnote gebildet werden konnte.

Die Zeugnisnote setzt sich zusammen aus Teilnoten, die jeweils aus den Bewertungen der Klausuren und denjenigen des allgemeinen Teils gemäß § 14 Absatz 8 Satz 1 zweiter Halbsatz gebildet werden.

In Kursen des vierten Kurshalbjahres, in denen keine Klausur geschrieben wird, beinhaltet die Zeugnisnote nur die Bewertungen des allgemeinen Teils gemäß § 14 Absatz 8 Satz 1 zweiter Halbsatz.

Bei der Bildung der Zeugnisnote wird die Teilnote für die Klausuren in der Regel bei einer Klausur je Halbjahr zu einem Drittel und bei zwei Klausuren je Halbjahr zur Hälfte gewichtet.

Bei der Bildung der Zeugnisnote wird die Teilnote für die gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zu schreibende Klausur stets zu einem Drittel gewichtet.

Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.“

(5) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat.

Wird der Unterricht in einem Fach von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(6) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler früher als vier Wochen vor Ende des Unterrichts in einem Schul- oder Kurshalbjahr die gymnasiale Oberstufe, so werden die Leistungen dieses Halbjahres nur mit Noten, nicht mit Punkten bewertet; bei geringfügigen Überschreitungen der Vier-Wochen-Frist entscheidet die Jahrgangskonferenz.

Werden in einem Leistungskurs des ersten bis dritten Kurshalbjahres alle Klausuren versäumt oder mit null Punkten bewertet, so wird der Kurs nicht mit Punkten, sondern nur mit Noten bewertet.

(7) In der Qualifikationsphase gelten

1. mit null Punkten abgeschlossene Kurse,

2. gemäß Absatz 6 nicht mit Punkten bewertete Kurse,

3. Kurse, die nicht gemäß Absatz 4 Satz 1 oder 2 benotet werden können, und

4. Kurse, die ohne Beurteilung geblieben sind,

im Hinblick auf die Belegverpflichtungen und die Gesamtqualifikation als nicht belegt. 

 

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