×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

VO-GO Berlin - § 24 Freiwillige Belegung von drei Leistungskursen

§ 24 Freiwillige Belegung von drei Leistungskursen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Schülerinnen und Schülern in der Qualifikationsphase eine freiwillige Belegung von drei Leistungskursen angeboten wird.

Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt.

(2) An Schulen, die eine Belegung von drei Leistungskursfächern anbieten, entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler vor Eintritt in die Qualifikationsphase gleichzeitig mit der Kurswahl zwischen der Belegung von zwei Leistungskursfächern und der Belegung von drei Leistungskursfächern.

Werden drei Leistungskursfächer belegt, können sich Schülerinnen und Schüler bis zu dem von der Schule festgelegten Termin gemäß § 23 Absatz 9 Nummer 1 erster Halbsatz im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule noch für die Belegung von nur zwei Leistungskursfächern entscheiden; bis zu diesem Termin ist im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule auch noch eine nachträgliche Entscheidung für die Belegung von drei Leistungskursfächern möglich.

Werden drei Leistungskursfächer belegt, wird der Unterricht in diesen drei Fächern grundsätzlich durchgehend vier Kurshalbjahre in Leistungskursen besucht.

(3) Im dritten Kurshalbjahr entscheidet die Schülerin oder der Schüler zu einem von der Schule festgesetzten Termin zeitgleich mit der Entscheidung für das dritte Prüfungsfach, welche zwei der drei Leistungskursfächer das erste und das zweite Prüfungsfach sind.

Das nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählte Leistungskursfach kann als drittes Prüfungsfach, als viertes Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt werden.

Eine Pflicht zur Wahl als ein Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente besteht nicht.

(4) Im Fall der Wahl eines Leistungskursfaches zum dritten Prüfungsfach gilt das Folgende: In der Abiturprüfung in zentral geprüften Fächern wird grundsätzlich die Klausur des Grundkurses geschrieben; auf Antrag des Prüflings kann die Leistungskursklausur geschrieben werden, wenn dies organisatorisch möglich ist.

In der Abiturprüfung in dezentral geprüften Fächern wird grundsätzlich der kursbezogene genehmigte Vorschlag für den Leistungskurs geschrieben; auf Antrag des Prüflings kann eine Grundkursklausur geschrieben werden, wenn der Schule ein für einen Grundkurs genehmigter Vorschlag zur Verfügung steht.

(5) Wird das nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählte Leistungskursfach als viertes Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt, erfolgt die Beurteilung der Prüfung gemäß dem Anforderungsniveau eines Grundkurses.

(6) In der Gesamtqualifikation werden die acht Leistungskurse des ersten und zweiten Prüfungsfaches zweifach bewertet.

Darüber hinaus werden 24 einfach bewertete Kurse eingebracht.

Unter diesen 24 Kursen können sich Kurse des nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählten Leistungskursfaches befinden.

Kurse des nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählten Leistungskursfaches, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, gelten als Grundkurse.

Für Schülerinnen und Schüler, die drei Leistungskursfächer besuchen, gelten im Abitur dieselben Bestimmungen für die Kombinationen der Prüfungsfächer und des Referenzfaches der fünften Prüfungskomponente und dieselben Vorgaben für die Einbringung von Kursen in die Gesamtqualifikation, wie für Schülerinnen und Schüler, die zwei Leistungskurse belegen.

(7) Bei einem Rücktritt in den nachfolgenden Schülerjahrgang mit Wiederholung des ersten Kurshalbjahres erfolgt eine erneute Kurswahl ohne Bindung an die früheren Wahlen.

Bei einem späteren Rücktritt ist eine Abwahl eines Leistungskursfaches zulässig.

Dieses Fach darf dann als Grundkurs fortgeführt werden, sofern die Schule dieses Fach als Grundkurs anbietet.

 

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum