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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 27 Rücktritt

§ 27 Rücktritt Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 17 Verordnung Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 17. Dezember 2021(GVBl. Berlin 2021, S. 1390)

(1) Der Rücktritt in der gymnasialen Oberstufe darf unabhängig von der Schulart oder einem Schulartwechsel außer in den Fällen des § 2 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 Absatz 1 Satz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung nur einmal erfolgen.

Sofern in den Fällen des Absatzes 2 bis 4 von der Rücktrittsmöglichkeit bereits Gebrauch gemacht wurde, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen werden.

(2) Am Ende des ersten Kurshalbjahres muss eine Schülerin oder ein Schüler in die Einführungsphase zurücktreten, wenn sie oder er bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht hat, dass die Qualifikationsphase ohne Wiederholung dieses Kurshalbjahres nicht mehr erfolgreich besucht werden kann.

Bei Besuch der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums ist damit der Wechsel in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule oder des beruflichen Gymnasiums verbunden; nach dem Wechsel wird die bisherige Verweildauer in der Qualifikationsphase auf die Höchstverweildauer angerechnet.

Der Umfang der Belegverpflichtungen richtet sich nach den Belegverpflichtungen der neuen Schulart.

Bis zum Ende des ersten Kurshalbjahres ist auf Antrag, über den die Jahrgangskonferenz entscheidet, auch ein freiwilliger Rücktritt möglich.

Beim erneuten Übergang in die Qualifikationsphase wird keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen.

(3) Am Ende des zweiten oder dritten Kurshalbjahres kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag, über den die Jahrgangskonferenz entscheidet, in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten.

Wurden zu diesem Zeitpunkt bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Qualifikationsphase nicht mehr möglich ist, muss sie oder er in das erste oder zweite Kurshalbjahr zurücktreten.

(4) Ein Rücktritt in Verbindung mit einem Schulartwechsel ist auf Antrag bei der aufnehmenden Schule auch am Ende des zweiten Kurshalbjahres der Qualifikationsphase möglich.

Über die Aufnahme entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Der Umfang der Belegverpflichtungen richtet sich nach den Belegverpflichtungen der bisherigen Schulart.

(5) Wer gemäß § 29 nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird oder gemäß § 35 von der Abiturprüfung zurücktritt, muss sofort in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten, es sei denn, er hat die gymnasiale Oberstufe zu verlassen.

Auf Antrag kann die Schule eine Beurlaubung bis zum Beginn des dritten Kurshalbjahres gestatten; bei Teilnahme am Unterricht des zweiten Kurshalbjahres werden die Leistungen nicht bewertet. 

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