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Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 37 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten

§ 37 Täuschungen und andere UnregelmäßigkeitenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung

1. getäuscht oder zu täuschen versucht oder

2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Vorbereitungs- oder Prüfungsraum mitgebracht,

so ist unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verfahren.

(2) Steht ein Prüfling in dem begründeten Verdacht, eine Täuschung begangen zu haben, oder wird er beim Begehen einer Täuschung bemerkt, wird seine Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Entscheidung über die Unterbrechung trifft die aufsichtführende Lehrkraft, während des Verlaufs der mündlichen Einzelprüfung der Fachausschuss.

Die oder der Prüfungsvorsitzende und die Schulleiterin oder der Schulleiter sind unverzüglich zu informieren.

(3) Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet.

Geht die Täuschung über die in Satz 1 genannten Voraussetzungen hinaus, so wird die gesamte Leistung mit ungenügend bewertet.

(4) Bei besonders schweren Fällen von Täuschung kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.

(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Prüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.

(6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss.

Zuvor soll er die für die Stellung der Prüfungsaufgabe des betroffenen Prüfungsteils verantwortliche Lehrkraft, die mit der Fachleitung oder Fachbereichsleitung für dieses Fach beauftragte Lehrkraft, die aufsichtführende Lehrkraft sowie den Prüfling und seine Tutorin oder seinen Tutor hören.

Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 5 sind der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(7) Wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Abiturprüfung eine Täuschung festgestellt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob die Abiturprüfung als nicht bestanden und das Abiturzeugnis für ungültig erklärt werden.

(8) Werden Aufgabenstellungen vor Beginn der schriftlichen oder mündlichen Prüfung Unberechtigten bekannt oder stellt sich innerhalb eines Jahres nach der schriftlichen oder mündlichen Prüfung heraus, dass die Aufgabenstellung für die schriftliche oder mündliche Prüfung Unberechtigten bekannt gewesen ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des § 39 Abs. 3 Satz 2 über das weitere Verfahren. 

 

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