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Ausführungsvorschriften über Zeugnisse (AV Zeugnisse)
Vom 31. Juli 2015 (ABl. S. 1780)
zuletzt geändert durch VV vom 9. Januar 2018 (ABl. S. 456)
Auf Grund des § 128 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19.12.2017 (GVBl. S. 695), wird bestimmt:
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Gesamtausgabe
Die vollständigen Ausführungsvorschriften über Zeugnisse in der aktuellen Fassung - auch zum ausdrucken - finden Sie hier
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