Schulgesetz Berlin
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AV Zeugnisse - 1 - Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
1 – Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Ausführungsvorschriften gelten für die öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges zum nachträglichen Erwerb von allgemein bildenden und beruflichen Abschlüssen gemäß § 40 des Schulgesetzes und für Abschluss- und Prüfungszeugnisse der staatlich anerkannten Ersatzschulen.
Sie gelten ferner für Zeugnisse der nach dem Schulgesetz für Berlin vorgesehenen Prüfungen.
(2) Schulhalbjahre im Sinne dieser Bestimmungen sind auch Kurshalbjahre und Semester.
Schülerinnen und Schüler im Sinne dieser Bestimmungen sind auch Studierende und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Einrichtungen des zweiten Bildungsweges.
An Einrichtungen des zweiten Bildungsweges tritt an die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung. Klassen im Sinne dieser Bestimmungen sind auch Kursgruppen der Integrierten Sekundarschulen.
(3) Sofern in den Vorschriften für den jeweiligen Bildungsgang hiervon abweichende Regelungen getroffen werden, gehen sie den folgenden Bestimmungen vor.