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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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AV Zeugnisse 12 - Schulische und außerschulische Zertifikate

12 – Schulische und außerschulische Zertifikate

(1) Werden während des Bildungsgangs gegebenenfalls in Kooperation mit außerschulischen Partnern besondere über die im Zeugnis ausgewiesenen Leistungen hinausgehende Kompetenzen erworben, können diese auf einem schulischen Zertifikat zum Ausdruck gebracht werden.

Mustervordrucke für Zertifikate, die von mehreren Schulen verwendet werden, gibt die Schulaufsichtsbehörde vor (Anlage 1, Schul Z 700 ff).

Zertifikate einzelner Schulen sind der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Schulische Zertifikate werden als Anlage zum Zeugnis ausgegeben.

Unter „Bemerkungen“ wird auf das Zertifikat hingewiesen.

(2) Auf Antrag kann unter „Bemerkungen“ auf außerschulisch erworbene anerkannte Zertifikate hingewiesen werden, sofern die dort zertifizierten Kompetenzen einen schulischen Bezug aufweisen.

Die Schulaufsichtsbehörde gibt durch Rundschreiben bekannt, welche Zertifikate die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.

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