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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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JFKSchulG Berlin - Haushaltsentlastungsgesetz 2002 (HEntG 2002)

 

Haushaltsentlastungsgesetz 2002 (HEntG 2002)

Vom 19. Juli 2002  (GVBl. Berlin 2002, S. 199)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen :

[...]

Präambel

Die Haushaltskrise des Landes Berlin kann nur unter Aufbietung aller Anstrengungen überwunden werden.

Ziel ist die Wiedergewinnung der politischen Handlungsfähigkeit.

Hierzu muss die Neuverschuldung begrenzt und schrittweise abgebaut, muss der unvermeidbare Anstieg der Zinslasten eingedämmt werden.

Dies ist nur möglich, wenn das derzeitige Primärdefizit zügig abgebaut und spätestens bis 2006 ein Primärüberschuss erwirtschaftet wird, welcher zur Finanzierung der Zinsausgaben herangezogen werden kann.

Das Haushaltsentlastungsgesetz 2002 gibt den Rahmen für die künftige Finanzpolitik vor und schafft das gesetzliche Fundament für die weitere Umsetzung von Konsolidierungsmaßnahmen.

[...]

Artikel XVI

§ 5 des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) vom 3. November 1987 (GVBl. S. 2574), das durch Gesetz vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S.664) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. ein von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestelltes Mitglied,".

2. In Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

[...]

Artikel XXVIII

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Abweichend von Satz 1 tritt

1. Artikel V § 6 am 1. Januar 2003 in Kraft.

Bis zum 31. Dezember 2002 gilt § 7 des Landespflegegesetzes vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel XI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, nach Maßgabe des Satzes 2 unverändert weiter.

Berech nungsgrundlage für die Jahrespauschale für das Jahr 2002 ist grundsätzlich der zum 1. Januar 2002 von der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung festgestellte Bedarf, soweit sich daraus keine Verschlechterung gegenüber der am 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage ergibt.

Ebenfalls abweichend von Satz 1 treten

2. Artikel VI § 1 Nr. 3 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. August 1999,

3. Artikel VI § 1Nr. 3 Buchstabe a, c und d, § 2, Artikel X und XI sowie Abschnitt C am 1. Januar 2003,

4. Artikel VIII Nr. 4 und 5 und Artikel IX am 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landespflegeeinrichtungsgesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S.675), zuletzt geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), mit Ausnahme des § 7 außer Kraft.

(3) Am 1. Januar 2003 treten außer Kraft:

1. Das Landesschulamtsgesetz vom 26. Januar 1995 (GVBl. S.26), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 6. November 2000 (GVBl. S.473),

2. Artikel VII § 2 und Artikel IX des Gesetzes über die Neuorganisation der Schulaufsicht und die Errichtung eines Landesschulamts in Berlin vom 26. Januar 1995 (GVBl. S.26),

3. Artikel IV § 2 sowie Artikel XI des Gesetzes zur Eingliederung des Landesamtes für Lehramtsprüfungen Berlin und des Staatlichen Prüfungsamtes für Übersetzer Berlin in das Landesschulamt sowie über die Zuordnung der äußeren Angelegenheiten der Schulpraktischen Seminare zum Landesschulamt vorn 6. November 2000 (GVBl. S.473) und 4. die Verordnung über die Übertragung von Aufgaben bei Prüfungen nach dem Schulgesetz für Berlin auf das Landesschulamt vom 7. April 1995 (GVBl. S. 265).

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