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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 4 Übergang in die Sekundarstufe I, VersetzungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule vom 03.11.1987 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) und des Schulgesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 347)

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 gehen mit dem Aufrücken in die Jahrgangsstufe 7 in die Sekundarstufe I der John-F.-Kennedy-Schule über.

Wenn zu erwarten ist, dass sie den besonderen Anforderungen der Sekundarstufe I der John-F.-Kennedy-Schule nicht genügen werden, trifft die Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 6 eine entsprechende Feststellung.

Die Schülerin oder der Schüler muss die Schule in diesem Fall verlassen.

Ist eine Entscheidung nach Satz 2 überwiegend wahrscheinlich, sind die Erziehungsberechtigten am Ende des 1. Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 darüber zu informieren.

(2) In der Sekundarstufe I sowie in dem zum High School Diploma führenden Bildungsgang erfolgen Versetzungsentscheidungen.

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