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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Zweite Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung

Auf Grund des § 54 Absatz 6 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

§ 4 Absatz 8 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. S. 309) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(8) Jede Lerngruppe in der Schulanfangsphase besteht grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern.

An Schulen, an denen entweder mindestens 40 % aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40% aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, beträgt die Größe der Lerngruppe davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2009 in Kraft.