Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Grundschulverordnung
Grundschulverordnung (GsVO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 13 Verkehrs- und Mobilitätserziehung
(1) 1Verkehrs- und Mobilitätserziehung ist Teil des schulischen Unterrichts- und Erziehungsauftrags.
2Sie leistet einen Beitrag zur Sicherheit von Schülerinnen und Schülern im Straßenverkehr und umfasst ebenso Aspekte der Sozialerziehung, Umweltbildung und Gesundheitsförderung.
(2) 1In Jahrgangsstufe 4 wird in Zusammenarbeit mit der Polizei die Radfahrprüfung durchgeführt, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht.
2Beide Teile sind schulische Veranstaltungen und unterliegen der Aufsicht der Schule.
3An der theoretischen Radfahrprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler teil.
4Wer die theoretische Prüfung bestanden hat, darf an der praktischen Radfahrprüfung teilnehmen, sofern das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegt.
(3) 1Nach bestandener Prüfung erhalten die Schülerinnen und Schüler den Radfahrschein von ihrer Schule.
2Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie wiederholen.
3Das Bestehen der Prüfung, auch das Bestehen allein des theoretischen Teils, ist auf dem Zeugnis zu vermerken.

