Schulgesetz Berlin
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GsVO_AE_Nr_16
§ 14a GsVO - Gründe
Begründung zur 16. Änderung (GVBl. 2019, S. 565)
Begründung zu Nummer 11 (§ 14a):
Die Regelungen zum Nachteilsausgleich wurden vor dem Hintergrund der Neufassung des§ 58 des Schulgesetzes neu strukturiert und erweitert. Die Streichung in Absatz 3 Nummer2 des Begriffs „Bereitstellen“ soll verhindern, dass mit einem Anspruch von Schülerinnenund Schülern auf Nachteilsausgleich Aufgaben der Eingliederungshilfe (z. B. die Bereit-stellung einer geeigneten Infrastruktur) an Schule übertragen werden. Die neue Formulie-rung in Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist umfassender und schließt das Vorlesen von schrift-lich gestellten Aufgaben grundsätzlich mit ein. Der Verzicht auf diese Ausprägung verhin-dert aber schulstufenübergreifende Missverständnisse, da angesichts der Progression vonKompetenzen in der Sekundarstufe I, spätestens aber in der gymnasialen Oberstufe dasVorlesen keine Maßnahme des Nachteilsausgleichs mehr ist, sondern eine des Noten-schutzes. Die Neuformulierung des letzten Satzes in Absatz 3 entspricht der schulgesetz-lichen Regelung und schließt die Aussage der bisherigen Regelung mit ein, da auch durcheine Reduzierung des Umfangs der Aufgaben (im selben Zeitrahmen) grundsätzlich dasAnforderungsniveau gesenkt werden würde. In dem neuen Absatz 4 wird abschließendfestgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Notenschutz gewährt werden kann. In Ab-satz 5 wird ausdrücklich auf die Regelungen in der Sonderpädagogikverordnung hinge-wiesen, die bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eben-falls zu beachten sind.