Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP)
In der aktuellen Fassung vom 21.02.2026
§ 6 Naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien
(1) 1Naturwissenschaftlich profilierte Züge bestehen an dem Hildegard-Wegscheider-Gymnasium, dem Freiherr-vom-Stein-Gymnasium, dem Hans-Carossa-Gymnasium, dem Carl-Friedrich-von-Siemens-Gymnasium, dem Eckener-Gymnasium, dem Emmy-Noether-Gymnasium und dem Melanchthon-Gymnasium.
2Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7.
3Am Freiherr-vom-Stein-Gymnasium werden bis zu zwei grundständige Züge, an den anderen in Satz 1 genannten Schulen wird jeweils ein grundständiger Zug eingerichtet.
(2) Für die Aufnahme ist § 7 Absatz 2 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 vorgesehenen Tests einen naturwissenschaftlichen Schwerpunkt haben, bei der Bildung der Notensumme für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 auch das Fach Naturwissenschaften doppelt gewichtet wird und bei der Aufnahme in einen bereits eingerichteten Zug in zwei der drei Fächer Physik, Chemie und Mathematik mindestens gute und in dem dritten Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen müssen oder bei Bildung einer Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich diese mindestens gut sein muss.
(3) Für die Probezeit und die Versetzung gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz 9.

