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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - Sprachförderungsgesetz

 

Gesetz zur vorschulischen Sprachförderung vom 19. März 2008 (GVBl. Berlin 2008, S. 78)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I - Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 7 Nr. 8 wird die Angabe „§§ 54 und 55“ durch die Angabe „§§ 54 und 55a“ ersetzt.

2. In § 52 Abs. 3 wird die Angabe „§ 64 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 64 Abs. 6“ ersetzt.

3. § 55 wird wie folgt gefasst:

„§ 55 Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung

(1) Bis zum 31. Mai eines jeden Kalenderjahres wird bei allen Kindern, die im folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werden, festgestellt, ob die deutschen Sprachkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht ausreichen. Alle Kinder nehmen an standardisierten Sprachstandsfeststellungsverfahren teil. Die Sprachstandsfeststellungsverfahren finden statt

1. für die Kinder, die bereits eine Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen, in dieser,

2. für die anderen Kinder in zuvor von der Schulaufsichtsbehörde benannten Einrichtungen der Jugendhilfe.

(2) Eltern, deren Kinder nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und die nicht bereits in einer Einrichtung der Jugendhilfe oder in anderer Weise entsprechend gefördert werden, werden von der Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Jugendamt über die Angebote der Förderung in einer Tageseinrichtung informiert und bezüglich des individuellen Rechtsanspruchs ihres Kindes und dessen Umsetzung beraten. Wird der Anspruch auf einen Platz in einer Einrichtung der Jugendhilfe nicht geltend gemacht oder erfolgt keine entsprechende Sprachförderung in anderer Weise, werden Kinder, die nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, von der zuständigen Schulbehörde für die Dauer des letzten Jahres vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht zur Teilnahme an einer vorschulischen Sprachförderung verpflichtet. Diese vorschulische Sprachförderung wird im Auftrag der Schule und unter schulischer Aufsicht in den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Einrichtungen der Jugendhilfe durchgeführt. Die Umsetzung erfolgt in enger Kooperation mit den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Einrichtungen. Mit den Trägern der Einrichtungen sind dazu und zur Durchführung der Sprachstandsfeststellungen nach Absatz 1 Vereinbarungen zu schließen.

(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung den konkreten Termin der jährlichen Sprachstandsfeststellung festzulegen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ferner ermächtigt, im Benehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung für die Kinder, die keine Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen, das Nähere über die Feststellung des Sprachstands und die vorschulischen Sprachfördermaßnahmen zu regeln, insbesondere das Verfahren der Sprachstandsfeststellung, die personelle Ausstattung, die Auswahl der Träger der Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und deren Finanzierung."

 4. Es wird folgender § 55a eingefügt:

㤠55a Aufnahme in die Grundschule

(1) Schulpflichtige Kinder werden von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der für sie zuständigen Grundschule angemeldet. Diese ist diejenige Schule, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (§ 41 Abs. 5). Der Einschulungsbereich wird für jede Grundschule von den Bezirken unter Berücksichtigung des jeweiligen Schulentwicklungsplans festgelegt; der Bezirksschulbeirat ist zuvor anzuhören. Jede Grundschule soll mit den Einrichtungen der Jugendhilfe in ihrem Einschulungsbereich kooperieren. Der Übergang zur Schule soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule unterstützt werden. Dies betrifft insbesondere die in Absprache mit den Erziehungsberechtigten vorzunehmende Übermittlung des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung zum Sprachniveau und Sprachförderbedarf in Vorbereitung des Schulbesuchs.

(2) Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn

1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde,

2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder

3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse.

Im Übrigen entscheidet das Los. Über den Antrag entscheidet das zuständige Bezirksamt im Benehmen mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter der aufnehmenden Grundschule.

(3) Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist Absatz 2 auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen.

(4) Für Grundschulen oder einzelne Züge an Grundschulen, die auf Grund einer Rechtsverordnung (§ 18 Abs. 3) als Schulen besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet worden sind, werden abweichend von Absatz 1 keine Einschulungsbereiche festgelegt. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung.

(5) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder vor Aufnahme in die Schule schulärztlich untersuchen zu lassen.

(6) Findet während des Zeitraumes, in dem das Kind die Grundschule zu besuchen hat, ein Wohnungswechsel innerhalb des Landes Berlin statt, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin oder der Schüler auch in der bisherigen Grundschule verbleiben."

5. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:

„(4) Soweit dies zur Erfüllung der in § 55 Abs. 1 und 2 geregelten Aufgaben erforderlich ist, gelten die Absätze 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 entsprechend für personenbezogene Daten derjenigen Kinder, die im jeweils folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werden, sowie für personenbezogene Daten ihrer Erziehungsberechtigten. Zur Ermittlung des betroffenen Personenkreises in den Fällen des § 55 Abs. 1 Satz 2 darf die zuständige Schulbehörde auch Name und Anschrift der Kinder und deren Erziehungsberechtigten sowie das Geburtsdatum der Kinder an die für das IT-Verfahren nach den §§ 8 und 9 der Kindertagesförderungsverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, zuständige Behörde übermitteln; diese stellt nach dem aktuellen Meldebestand fest, welche Kinder nicht betreut werden und übermittelt Name und Anschrift dieser Kinder und deren Erziehungsberechtigten sowie das Geburtsdatum dieser Kinder an die zuständige Schulbehörde. Nach dem turnusmäßigen Datenabgleich sind die Daten bei der in Satz 2 genannten für das IT-Verfahren zuständigen Behörde zu löschen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung das Nähere der für die Zwecke der vorschulischen Sprachförderung erforderlichen Datenverarbeitung, insbesondere Art, Umfang, Verfahren, Empfänger und Zweck der Datenverarbeitung, durch Rechtsverordnung zu regeln."

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die neuen Absätze 5 bis 8.

6. In § 127 wird nach dem Klammerzusatz „(Schulverhältnis)“ ein Komma eingefügt und die Angabe „und der §§ 41 bis 45 (Schulpflicht)“ durch die Angabe „der §§ 41 bis 45 (Schulpflicht) und des § 55 (vorgezogene Sprachförderung)“ ersetzt.

[...]

Artikel IV - Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.

(2) Abweichend von § 55 Abs. 1 des Schulgesetzes kann im Jahr 2008 das Sprachstandsfeststellungsverfahren bis zum 30. Juni 2008, bei den Kindern, die bereits eine Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen, bis zum 31. Juli 2008 durchgeführt werden.

(3) Die Regelungen zur Aufnahme in die Grundschule in § 55a des Schulgesetzes sind erstmalig bei der Anmeldung für das Schuljahr 2009/2010 anzuwenden.

 

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