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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 6 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

§ 6 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 24 Gesetz zur Umsetzung der Kitagebührenfreiheit und der Kitaqualitätssteigerung, zur gesetzlichen Absicherung der außerschulischen Lernorte, zur Einführung einer Notfallsanitäterzulage sowie zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen und zur Gewährung von Justizvollzugssonderzuschlägen (Haushaltsumsetzungsgesetz) (GVBl. Berlin 2016, S. 243 ff.)

(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Dauer eingerichtete Bildungsstätten, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte Schülerinnen und Schüler nach bestimmten Bildungs- und Erziehungszielen in einer Mehrzahl von Fächern unterrichtet und erzogen werden.

(2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Land Berlin.

Öffentliche Schulen sind Schulen, deren Träger das Land Berlin ist.

Auf Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit es ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. die Einrichtungen der Weiterbildung,
2. die Ausbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung und
3. die Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsfachberufe,

soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Auf Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) findet dieses Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

Schulen in freier Trägerschaft sind Schulen, deren Träger natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind.

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