Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 6 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Dauer eingerichtete Bildungsstätten, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte Schülerinnen und Schüler nach bestimmten Bildungs- und Erziehungszielen in einer Mehrzahl von Fächern unterrichtet und erzogen werden.
(2) 1Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Land Berlin.
2Öffentliche Schulen sind Schulen, deren Träger das Land Berlin ist.
3Auf Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit es ausdrücklich bestimmt ist.
(3) 1Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
- die Einrichtungen der Weiterbildung,
- 2.
- die Ausbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung und
- 3.
- die Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsfachberufe,
2soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(4) 1Auf Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) findet dieses Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
2Schulen in freier Trägerschaft sind Schulen, deren Träger natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind.

