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Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 111 Bezirksschulbeiräte

§ 111 BezirksschulbeiräteDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 13Gesetz zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. Berlin S. 560, 564) 35 Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin vom 5. Juli 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 842 ff.)

(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirksschulbeirat gebildet.

Er besteht aus den von den Bezirksausschüssen jeweils gewählten Vertreterinnen und Vertretern sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des bezirklichen Jugendhilfeausschusses, die oder der von diesem benannt wird.

Des Weiteren gehören ihm je zwei der in § 110 Absatz 2 Satz 2 genannten Vertreterinnen und Vertreter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ausschusses für Partizipation und Integration der Bezirksverordnetenversammlung mit beratender Stimme an.

An den Sitzungen des Bezirksschulbeirats kann die oder der Vorsitzende des bezirklichen Jugendhilfeausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Der Bezirksschulbeirat berät das Bezirksamt in Fragen des bezirklichen Schulwesens.

Er kann dem Bezirksamt und der Schulaufsichtsbehörde Vorschläge unterbreiten; dazu erhält er von diesen die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte.

Der Bezirksschulbeirat dient ferner dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander.

Er kooperiert mit dem bezirklichen Jugendhilfeausschuss.

(3) Der Bezirksschulbeirat ist vom Bezirksamt in folgenden Angelegenheiten zu hören:

1. Schulentwicklungsplanung des Bezirks,
2. Errichtung, Zusammenlegung, Umwandlung, Verlegung und Aufhebung von Schulen,
3. Festlegung und Veränderung von Einschulungsbezirken,
4. Planung bezirklicher Schulbaumaßnahmen,
5. bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung des Zusammenwirkens der Schulen,
6. Schulversuche an Schulen des Bezirks und
7. bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung, Planung und Durchführung der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule.

(4) Ein Mitglied des Bezirksamts und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen des Bezirksschulbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen.

Ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

Vorschläge des Bezirksamts und der Vertreterin oder des Vertreters der Schulaufsichtsbehörde für die Tagesordnung sind zu behandeln.

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