Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 111 Bezirksschulbeiräte
(1) 1In jedem Bezirk wird ein Bezirksschulbeirat gebildet.
2Er besteht aus den von den Bezirksausschüssen jeweils gewählten Vertreterinnen und Vertretern sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des bezirklichen Jugendhilfeausschusses, die oder der von diesem benannt wird.
3Des Weiteren gehören ihm je zwei der in § 110 Absatz 2 Satz 2 genannten Vertreterinnen und Vertreter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ausschusses für Partizipation und Integration der Bezirksverordnetenversammlung mit beratender Stimme an.
4An den Sitzungen des Bezirksschulbeirats kann die oder der Vorsitzende des bezirklichen Jugendhilfeausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) 1Der Bezirksschulbeirat berät das Bezirksamt in Fragen des bezirklichen Schulwesens.
2Er kann dem Bezirksamt und der Schulaufsichtsbehörde Vorschläge unterbreiten; dazu erhält er von diesen die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte.
3Der Bezirksschulbeirat dient ferner dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander.
4Er kooperiert mit dem bezirklichen Jugendhilfeausschuss.
(3) Der Bezirksschulbeirat ist vom Bezirksamt in folgenden Angelegenheiten zu hören:
- 1.
- Schulentwicklungsplanung des Bezirks,
- 2.
- Errichtung, Zusammenlegung, Umwandlung, Verlegung und Aufhebung von Schulen,
- 3.
- Festlegung und Veränderung von Einschulungsbereichen,
- 4.
- Planung bezirklicher Schulbaumaßnahmen,
- 5.
- bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung des Zusammenwirkens der Schulen,
- 6.
- Schulversuche an Schulen des Bezirks und
- 7.
- bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung, Planung und Durchführung der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule.
(4) 1Ein Mitglied des Bezirksamts und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen des Bezirksschulbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen.
2Ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
3Vorschläge des Bezirksamts und der Vertreterin oder des Vertreters der Schulaufsichtsbehörde für die Tagesordnung sind zu behandeln.

