Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - § 74 Erweiterte Schulleitung
§ 74 Erweiterte SchulleitungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 21Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 78) 22 Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 33) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 36Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27.September 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1125 ff.)
(1) Jede Schule kann sich eine erweiterte Schulleitung geben.
(2) Die erweiterte Schulleitung nimmt insbesondere die in § 69 Abs. 2 genannten Aufgaben wahr.
Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet die erweiterte Schulleitung mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Die übrigen Rechte und Pflichten nach den § § 69 und 70 bleiben der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten.
(3) Der erweiterten Schulleitung gehören an:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. die Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 Absatz 1 und
3. die Primarstufenleiterin oder der Primarstufenleiter,
4. die Leitung der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6,
5. die sozialpädagogische Fachkraft der schulbezogenen Jugendsozialarbeit gemäß § 5b und
6. bis zu vier von der Gesamtkonferenz gewählte stimmberechtigte Mitglieder.