Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - § 81 Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferenzen, Semesterkonferenzen
§ 81 Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferenzen, SemesterkonferenzenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)
(1) Für jede Klasse wird eine Klassenkonferenz gebildet.
Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse.
Sie entscheidet insbesondere über
1. die Versetzung, Zeugnisse und Abschlüsse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten,
2. die Förderprognose (§ 56 Absatz 2),
3. Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und der Lernerfolgskontrolle,
4. die Zusammenarbeit der Lehrkräfte,
5. die Koordinierung fachübergreifender und fächerverbindender Unterrichtsveranstaltungen,
6. die Einzelheiten der Mitarbeit von Erziehungsberechtigten und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen,
7. Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern,
8. Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2,
9. Anträge nach § 43b Absatz 1 Satz 2.
(2) Soweit die Schule insgesamt oder in Teilen nicht in Klassen gegliedert ist, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz durch die Jahrgangskonferenz oder die Semesterkonferenz, die jeweils Ausschüsse bilden können, mit der Maßgabe wahrgenommen, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz führt und die Entscheidungen der Jahrgangskonferenz nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 8 und 9 die Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treffen, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler zuletzt regelmäßig unterrichtet haben.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Klassenkonferenz entsprechend.
(3) Soweit der Unterricht insgesamt oder in Teilen jahrgangsstufenübergreifend durchgeführt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.