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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 90 Gesamtelternvertretung, Gesamtelternversammlung

(1) 1Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher jeder Klasse oder Jahrgangsstufe bilden zusammen die Gesamtelternvertretung.
2Eine Gesamtelternvertretung wird nicht gebildet, wenn weniger als drei Elternversammlungen bestehen.
3In diesem Fall werden die Aufgaben der Gesamtelternvertretung durch die Versammlung aller Erziehungsberechtigten der zu Schuljahresbeginn minderjährigen Schülerinnen und Schüler der Schule (Gesamtelternversammlung) wahrgenommen.
(2) Die Gesamtelternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
1.
eine Elternsprecherin oder einen Elternsprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
2.
vier Mitglieder der Schulkonferenz,
3.
zwei Mitglieder des Bezirkselternausschusses,
4.
je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtschülervertretung und
5.
je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilelternkonferenzen gebildet wurden.
(3) 1Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule lädt die Gesamtelternvertretung mindestens dreimal im Schuljahr ein; einem Antrag auf Einberufung ist zu entsprechen, wenn er von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder von der Schulleiterin oder dem Schulleiter gestellt wird.
2Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt eine neu gebildete Elternvertretung spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr ein.
3Die Schulleiterin oder der Schulleiter und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtschülervertretung und der Gesamtkonferenz sollen auf Verlangen der Gesamtelternvertretung an ihren Sitzungen teilnehmen.
(4) 1Sind an der Schule für einzelne organisatorische Bereiche Teilkonferenzen eingerichtet worden, kann die Gesamtelternvertretung Teilelternvertretungen bilden.
2Teilelternvertretungen nehmen die Aufgaben der Gesamtelternvertretung wahr, soweit sie nur den jeweiligen organisatorischen Bereich der Schule betreffen und die Gesamtelternvertretung der Schule nichts anderes beschließt.
3Sie wählen zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die beratenden Mitglieder für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und Teilschülervertretungen.
(5) 1Die Gesamtelternvertretung vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungsberechtigten einer Schule.
2Die Gesamtelternvertretung kann Gesamtelternversammlungen einberufen.
3Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten.
4Die Teilelternvertretung kann Teilelternversammlungen einberufen.
5Sie dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten des jeweiligen organisatorischen Bereichs der Schule.
(6) 1Die Gesamtelternvertretung und die von ihr gebildeten Teilelternvertretungen können zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen Ausschüsse bilden.
2Die Gesamtelternvertretung und die von ihr gebildeten Teilelternvertretungen entscheiden dabei im Einzelfall über die Hinzuziehung auch von solchen Erziehungsberechtigten von Schülerinnen oder Schülern der Schule, die ihnen nicht angehören.

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