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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 95 Schulgestaltung und Aufsicht

§ 95 Schulgestaltung und AufsichtDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Gesetz zur Weiterentwicklung des bedarfsgerechten Angebotes und der Qualität von Tagesbetreuung (Kindertagesbetreuungsreformgesetz) vom 23. Juni 2005 (GVBl. Berlin 2005, S. 322) 16Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) und des Schulgesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. Berlin 2011, 347, 348 f.) 21Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 78) 36Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27.September 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1125 ff.)

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern der Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen.

(2) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht der Schulaufsichtsbehörde.

Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen (§ § 98, 100 und 103) und der in Absatz 4 für anwendbar erklärten Vorschriften sowie die Aufsicht über Ergänzungsschulen gemäß § 102 Abs. 2 und 3.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich im Rahmen des Absatzes 2 jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen in freier Trägerschaft informieren und Unterrichtsbesuche durchführen.

(4) Auf die Schulen in freier Trägerschaft finden die §§ 1 und 3 (Bildungs- und Erziehungsziele) sowie § 5a Anwendung; für Ersatzschulen gelten zusätzlich § 18 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 (Schulversuche), § 52 (Schulgesundheitspflege) und die §§ 64 bis 66 (Datenschutz).

Auf ergänzende Betreuungsangebote an Schulen in freier Trägerschaft sowie an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in freier Trägerschaft sind § 19 Absatz 6 Satz 8 bis 15 und die nach § 19 Absatz 7 Nummer 1, 5 bis 7, 9, 10 und 12 erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.

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