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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 117 Grundsätze für Wahlen

(1) 1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind geheim.
2Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind.
3Eine Briefwahl ist unzulässig.
4Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer eines Schuljahres, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) 1Für die nach diesem Gesetz zu wählenden Gremienmitglieder sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen, höchstens jedoch zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter je Gremienmitglied, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2Für die gewählte Vorsitzende oder den gewählten Vorsitzenden eines Gremiums wird mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
(3) In allen Gremien sollen Frauen und Männer sowie Schülerinnen und Schüler gleichermaßen vertreten sein; § 15 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes gilt in der jeweils geltenden Fassung.
(4) 1Die Mitglieder eines Gremiums sowie die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
2Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat.
3Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.
4Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
5Bei einer erneuten Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.
(5) 1Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl.
2Sie endet mit der Neuwahl des Gremiums, spätestens mit Ablauf der für die Einberufung des neu zu bildenden Gremiums bestimmten Frist.
3Die Amtszeit endet auch
1.
durch Abwahl,
2.
durch Niederlegung des Amtes,
3.
mit Ablauf der Zugehörigkeit zu der jeweiligen Schule oder
4.
bei Erziehungsberechtigten mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.
4Für die Abwahl eines Mitglieds ist ein Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
5Die Abwahl erfolgt durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers.
6Als Nachfolgerin oder Nachfolger ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(6) Eine abwesende Wahlberechtigte oder ein abwesender Wahlberechtigter ist wählbar, wenn der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die schriftliche oder elektronisch übermittelte Einwilligung zur Übernahme des Amtes vorliegt.
(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über das Wahlverfahren, die Anberaumung von Wahlen, die Wahlleitung, Nachfolger- und Ersatzwahlen und das Wahlprüfungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

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