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Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 122 Sitzungsprotokolle

§ 122 SitzungsprotokolleDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 27 Gesetz zur Anpassung der Formanforderungen im Berliner Landesrecht (FormAnpassG) (GVBl. Berlin 2018, S. 160)

(1) Über die Sitzungen der Gremien werden Protokolle geführt.

Das Protokoll muss mindestens Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Sitzung,
2. die Namen der anwesenden Mitglieder,
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4. die gefassten Beschlüsse und
5. das Ergebnis von Wahlen.

(2) Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, die Sitzungsprotokolle der Gremien ihrer Schule einzusehen.

Tatsachen, die der vertraulichen Behandlung bedürfen (§ 120 Abs. 3 Satz 1), sind in einer Anlage zum Protokoll aufzuführen, die nur von den Mitgliedern des betreffenden Gremiums eingesehen werden darf.

(3) Jede Schule erhält eine Kopie der Sitzungsprotokolle des betreffenden Bezirksschulbeirats oder des Beirats Berufliche Schulen; der Landesschulbeirat stellt seine Protokolle in Kopie den Bezirksschulbeiräten und dem Beirat Berufliche Schulen zur Verfügung.

Die Bezirksausschüsse und die Ausschüsse Berufliche Schulen stellen den entsprechenden Schulen auf Verlangen je eine Kopie ihrer Protokolle zur Verfügung.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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