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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 125 Fortführung von Schulen

§ 125 Fortführung von SchulenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 16Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) und des Schulgesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. Berlin 2011, 347, 348 f.)

(1) Öffentliche Schulen besonderer pädagogischer Prägung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet worden sind, werden nach den bisherigen Regelungen weitergeführt.

Gleiches gilt für abweichende Organisationsformen und Schulversuche.

Für die Aufnahme in diese Schulen gelten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 3 die Aufnahmeregelungen des § 58 Abs. 1 des bisherigen Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 251, 306) geändert worden ist.

Für die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische SchuleEingefügt u./o. geändert dGv 13.07.2011, GVBl. S. 347) gelten die Vorschriften des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule vom 3. November 1987 (GVBl. S. 2574), zuletzt geändert durch Artikel XVI des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Genehmigungen und Anerkennungen, die Trägern von Privatschulen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gelten fort.

Deren Aufhebung, Erlöschen und Übergang richtet sich nach den Bestimmungen in Teil VII.

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