×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

Sek I-VO Berlin - § 13 Unterrichtsorganisation

§ 13 UnterrichtsorganisationDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 7Sek I-VO - Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. 2014, S. 113) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565)

(1) Der Unterricht kann in Klassen, Kursen oder Lerngruppen erteilt werden.

Soweit sich die Zusammensetzung der Klassen nicht durch die im Schulprogramm festgelegte Profilierung oder am Gymnasium durch die Wahl der zweiten Fremdsprache ergibt, ist eine heterogene Zusammensetzung anzustreben; eine Differenzierung nach der Herkunft ist nicht zulässig.

(2) Die in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichtsstunden sind auf der Grundlage von jeweils 45 Minuten berechnet.

Sie können von der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz jeweils für die Dauer eines Schuljahres verkürzt oder verlängert werden, sofern das zusätzliche Stundenvolumen zur Verstärkung des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts, für fächerverbindenden und fachübergreifenden Unterricht, Aufgabengebiete und Förderunterricht (§ 10 Absatz 4) eingesetzt wird; dabei darf der in den Stundentafeln auf der Grundlage von 45 Minuten angegebene Mindestumfang pro Fach nicht unterschritten werden.

Die zusätzlichen Stunden können in Modulen zusammengefasst werden, die sich in der Regel über ein Viertel- oder Halbjahr erstrecken.

(3) Jahrgangsstufenübergreifender Unterricht kann eingerichtet werden.

Er umfasst jeweils die Doppeljahrgangsstufen 7/8 und 9/10 und kann an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule auf Beschluss der Schulkonferenz die Jahrgangsstufen 7 bis 10 umfassen.

Über den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht entscheidet die jeweilige Fachkonferenz im Rahmen von Vorgaben der Gesamtkonferenz.

 

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum