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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 28 Fremdsprachen Wahlpflichtunterricht

§ 28 Fremdsprachen, WahlpflichtunterrichtDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 4Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. 2012, S. 121) 5Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. 2013, S. 359) 10Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565)

(1) An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule wird die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortgeführt.

Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 oder 9, eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 oder 10 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden.

(2) Der Wahlpflichtunterricht besteht in der Integrierten Sekundarschule und in der Gemeinschaftsschule aus

1. je einem Kurs in den Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie 9 und 10 und

2. gegebenenfalls weiteren Kursen, die wahlweise eine oder mehrere Jahrgangsstufen umfassen.

Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule sowie die Fächer Astronomie, Deutsche Gebärdensprache, Theater, Naturwissenschaften, Informatik, Sozialwissenschaften / Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen zugelassen; neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden.

Im Rahmen des Schulprogramms können ergänzend besondere, dem Schulprofil entsprechende Kurse vorgesehen werden.

Anstelle des Wahlpflichtunterrichts kann zusätzlicher Unterricht im Fach Deutsch insbesondere zur Förderung von Schülerinnen und Schülern nicht-deutscher Herkunftssprache angeboten werden.

Werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im gleichen Fach zwei Kurse besucht, so werden die Leistungen getrennt bewertet und jeweils auf dem Zeugnis ausgewiesen.

 

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