Schulgesetz Berlin
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Sek I-VO Berlin - § 38 Protokolle
§ 38 Protokolle
Über die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt.
Sie müssen insbesondere Angaben enthalten über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die an den Prüfungen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, den Verlauf der Prüfungen, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der zusätzlichen mündlichen Prüfung, bei der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache und bei der Präsentationsprüfung die Anforderungen und Kriterien für die Bewertung sowie deren Grad der Erfüllung.
Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.