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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 39 Schriftliche Prüfungen

§ 39 Schriftliche PrüfungenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 1Erste Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 17. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 448) 4Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. 2012, S. 121) 7Sek I-VO - Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. 2014, S. 113) 10Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Die Anforderungen an die in den schriftlichen Prüfungen gestellten Aufgaben müssen dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 und, soweit den Aufgaben die Anforderungen des mittleren Schulabschlusses zugrunde gelegt sind, den von der Kultusministerkonferenz der Länder vereinbarten Bildungsstandards für den mittleren Schulabschluss in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

Die Aufgaben überprüfen die Kompetenzen, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und die erweiterte Berufsbildungsreife erreicht sein müssen.

(2) Die Aufgabenstellungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln.

Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden.

Jeder vorzeitige Hinweis auf Themen oder Aufgaben der Prüfungsarbeiten führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.

(3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch 180 Minuten und im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen.

(4) Im Fach erste Fremdsprache sind für die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung 150 Minuten und für die Überprüfung der Sprechfertigkeit, die grundsätzlich als Partnerprüfung durchgeführt wird, bei zwei Prüflingen insgesamt zehn bis zwölf Minuten anzusetzen.

Die für die Überprüfung der Sprechfertigkeit gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen.

(5) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt.

Es dürfen nur von der Schule ausgegebenes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden.

Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.

 

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