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Sek I-VO Berlin - § 44 Gesamtergebnis
§ 44 Gesamtergebnis Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 6Zweite Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 1. Oktober 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 527) 10Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565) 18Gesetz über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335 vom 13. Oktober 2023)
(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres stellt der Prüfungsausschuss fest, ob das Gesamtergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet.
(2) An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule ist der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife bestanden, wenn
1. die in den Prüfungen erzielten Noten in den vier Prüfungsfächern auf dem jeweiligen Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses oder der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens „ausreichend“ lauten oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt und
2. mit den Jahrgangsnoten die für den jeweiligen Abschluss erforderlichen schulartspezifischen Abschlussbedingungen gemäß Absatz 3 und 4 erfüllt werden.
(3) Die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses werden erfüllt, wenn die Schülerinnen und Schüler in mindestens zwei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts auf dem ER-Niveau unterrichtet wurden und nach Umrechnung der erreichten Punkte in den Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts in Noten des ER-Niveaus
1. in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder
2. entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß Satz 2 nachgewiesen werden kann.
Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern.
Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden.
Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 3 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer werden die Abschlussbedingungen nicht erfüllt.
(4) Die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife werden erfüllt, wenn die in Absatz 3 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus erreicht werden.
(5) Wer an der Integrierten Sekundarschule oder an der Gemeinschaftsschule an der gemeinsamen Prüfung freiwillig teilgenommen hat und für keinen der beiden Abschlüsse die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt, erwirbt die Berufsbildungsreife, wenn
1. die in den Prüfungen erzielten Noten in mindestens einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens „ausreichend“ lauten und
2. mit den Jahrgangsnoten bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 die Bedingungen gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt werden.
(6) Sind Fächer in mehr als zwei Fällen ohne Bewertung geblieben oder bleibt eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache ohne Bewertung, werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt.
(7) Nach Abschluss der Beratungen des Prüfungsausschusses werden den Schülerinnen und Schülern die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis mitgeteilt.
(8) Am Gymnasium ist der mittlere Schulabschluss bestanden, wenn
1. in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder
2. entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens drei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach oder für ungenügende und mangelhafte Leistungen in jeweils höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß den Sätzen 2 bis 4 nachgewiesen werden kann. Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern. Zum Ausgleich von ungenügenden Leistungen in einem Fach oder ungenügenden und mangelhaften Leistungen in jeweils höchstens einem Fach müssen mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegen. Gehört eine der auszugleichenden mangelhaften Leistungen zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 4 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer ist ein Ausgleich ausgeschlossen.
(9) Am Gymnasium ist die erweiterte Berufsbildungsreife bestanden, wenn die in Absatz 8 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Nichtberücksichtigung eines Faches erreicht werden.