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Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 48 Übergang in die gymnasiale Oberstufe

§ 48 Übergang in die gymnasiale OberstufeDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 5Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. 2013, S. 359) 7Sek I-VO - Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. 2014, S. 113) 10Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565) 16 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs (GVBl. Berlin 2021 S. 1390)

(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule gehen in die gymnasiale Oberstufe über, wenn sie

1. den mittleren Schulabschluss erworben haben,

2. in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, auf dem ER-Niveau unterrichtet wurden und

3. mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

In die Qualifikationsphase geht auf Antrag über, wer nach Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt und seine Fremdsprachenverpflichtungen gemäß § 10 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe noch erfüllen kann; über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss.

(2) Die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden erfüllt, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des ER-Niveaus

1. in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden und

2. der Durchschnittswert aus allen Fächern nicht schlechter als 3,0 lautet und in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern vorliegen.

Der Durchschnittswert aus allen Fächern wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen.

(3) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums gehen in die Qualifikationsphase über, wenn sie den mittleren Schulabschluss erworben haben und mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen gemäß § 31 erfüllen.

Der Übergang in die Qualifikationsphase ist eine Versetzungsentscheidung gemäß § 59 Absatz 1 Satz 4 des Schulgesetzes.

Er hat beim Wechsel der Schulart Bestand.

(4) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die die in Absatz 3 genannten Leistungsanforderungen insoweit erreichen, dass sie die für den Ausgleich gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Leistungen in nur einem Fach nachweisen können, erfüllen die Bedingungen für den Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und des beruflichen Gymnasiums und in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule; § 31 Absatz 3 Satz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Der Übergang gemäß Satz 1 erfolgt auf Antrag.

Der Übergang in die Einführungsphase ist eine Versetzungsentscheidung gemäß § 59 Absatz 1 Satz 4 des Schulgesetzes.

(5) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule, die für einen Auslandsaufenthalt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 beurlaubt sind, gehen nach § 8 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe auf Probe in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe über.

Satz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums entsprechend mit der Maßgabe, dass der Übergang in die Qualifikationsphase erfolgt.

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