Schulgesetz Berlin
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SopädVO Berlin - § 26 Schule für Kranke
§ 26 Schule für Kranke Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 70)
(1) In Verbindung mit Krankenhäusern können Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt als organisatorisch selbständige Schulen oder besondere Lerngruppen eingerichtet werden; besondere Lerngruppen sind organisatorisch einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt anzugliedern.
Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
Sie stellt auch die Lehrkräfte.
(2) In Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe in öffentlicher oder privater gemeinnütziger Trägerschaft können organisatorisch selbständige sonderpädagogische Einrichtungen eingerichtet werden.
Absatz 1 gilt entsprechend.