×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 24 Freiwillige Belegung von drei Leistungskursen

(1) 1Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Schülerinnen und Schülern in der Qualifikationsphase eine freiwillige Belegung von drei Leistungskursen angeboten wird.

2Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt.

(2) 1An Schulen, die eine Belegung von drei Leistungskursfächern anbieten, entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler vor Eintritt in die Qualifikationsphase gleichzeitig mit der Kurswahl zwischen der Belegung von zwei Leistungskursfächern und der Belegung von drei Leistungskursfächern.

2Werden drei Leistungskursfächer belegt, können sich Schülerinnen und Schüler bis zu dem von der Schule festgelegten Termin gemäß § 23 Absatz 9 Nummer 1 erster Halbsatz im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule noch für die Belegung von nur zwei Leistungskursfächern entscheiden; bis zu diesem Termin ist im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule auch noch eine nachträgliche Entscheidung für die Belegung von drei Leistungskursfächern möglich.

3Werden drei Leistungskursfächer belegt, wird der Unterricht in diesen drei Fächern grundsätzlich durchgehend vier Kurshalbjahre in Leistungskursen besucht.

(3) 1Im dritten Kurshalbjahr entscheidet die Schülerin oder der Schüler zu einem von der Schule festgesetzten Termin zeitgleich mit der Entscheidung für das dritte Prüfungsfach, welche zwei der drei Leistungskursfächer das erste und das zweite Prüfungsfach sind.

2Das nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählte Leistungskursfach kann als drittes Prüfungsfach, als viertes Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt werden.

3Eine Pflicht zur Wahl als ein Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente besteht nicht.

(4) 1Im Fall der Wahl eines Leistungskursfaches zum dritten Prüfungsfach gilt das Folgende: In der Abiturprüfung in zentral geprüften Fächern wird grundsätzlich die Klausur des Grundkurses geschrieben; auf Antrag des Prüflings kann die Leistungskursklausur geschrieben werden, wenn dies organisatorisch möglich ist.

2In der Abiturprüfung in dezentral geprüften Fächern wird grundsätzlich der kursbezogene genehmigte Vorschlag für den Leistungskurs geschrieben; auf Antrag des Prüflings kann eine Grundkursklausur geschrieben werden, wenn der Schule ein für einen Grundkurs genehmigter Vorschlag zur Verfügung steht.

(5) Wird das nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählte Leistungskursfach als viertes Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt, erfolgt die Beurteilung der Prüfung gemäß dem Anforderungsniveau eines Grundkurses.

(6) 1In der Gesamtqualifikation werden die acht Leistungskurse des ersten und zweiten Prüfungsfaches zweifach bewertet.

2Darüber hinaus werden 24 einfach bewertete Kurse eingebracht.

3Unter diesen 24 Kursen können sich Kurse des nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählten Leistungskursfaches befinden.

4Kurse des nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählten Leistungskursfaches, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, gelten als Grundkurse.

5Für Schülerinnen und Schüler, die drei Leistungskursfächer besuchen, gelten im Abitur dieselben Bestimmungen für die Kombinationen der Prüfungsfächer und des Referenzfaches der fünften Prüfungskomponente und dieselben Vorgaben für die Einbringung von Kursen in die Gesamtqualifikation, wie für Schülerinnen und Schüler, die zwei Leistungskurse belegen.

(7) 1Bei einem Rücktritt in den nachfolgenden Schülerjahrgang mit Wiederholung des ersten Kurshalbjahres erfolgt eine erneute Kurswahl ohne Bindung an die früheren Wahlen.

2Bei einem späteren Rücktritt ist eine Abwahl eines Leistungskursfaches zulässig.

3Dieses Fach darf dann als Grundkurs fortgeführt werden, sofern die Schule dieses Fach als Grundkurs anbietet.

Paragraph blättern

« § 23

§ 25 »

Geändert durch folgende Änderungsgesetze