Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 29 Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin aufgrund der Noten der vier Kurshalbjahre; die Entscheidung ist den Schülerinnen und Schülern schriftlich mitzuteilen.
(2) Zur Prüfung zugelassen wird, wer
- 1.
- alle Verpflichtungen nach den §§ 23 und 25 erfüllt und
- 2.
- im ersten Block der Gesamtqualifikation gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mindestens 200 Punkte erreicht und die Bedingungen gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 erfüllt.
(3) Die Nichtzulassung gilt als Nichtbestehen der Prüfung, es sei denn, die Schülerin oder der Schüler kann noch gemäß § 2 Abs. 6 in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten.

