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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 29 Zulassung zur Prüfung

§ 29 Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin aufgrund der Noten der vier Kurshalbjahre; die Entscheidung ist den Schülerinnen und Schülern schriftlich mitzuteilen.

(2) Zur Prüfung zugelassen wird, wer

1. alle Verpflichtungen nach den §§ 23 und 25 erfüllt und

2. im ersten Block der Gesamtqualifikation gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mindestens 200 Punkte erreicht und die Bedingungen gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 erfüllt.

(3) Die Nichtzulassung gilt als Nichtbestehen der Prüfung, es sei denn, die Schülerin oder der Schüler kann noch gemäß § 2 Abs. 6 in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten. 

 

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