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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 41 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) 1Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Kurses des vierten Kurshalbjahres durchgesehen und beurteilt.

2In besonderen Fällen wird diese Aufgabe von einer anderen durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters zu bestimmenden Lehrkraft wahrgenommen.

(2) 1Jede Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft des jeweiligen Faches durchgesehen und beurteilt, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird.

2Mindestens eine der beiden beurteilenden Lehrkräfte muss die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat haben.

(3) 1Die endgültige Note setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest.

2Sie oder er ist berechtigt, die Beurteilung einer schriftlichen Arbeit unter Angabe der Gründe zu ändern oder eine weitere Lehrkraft mit der Anfertigung eines Gutachtens zu beauftragen.

3Unter Angabe von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf sie oder er im Benehmen mit den für das Erst- und Zweitgutachten zuständigen Lehrkräften von deren Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen.

(4) Im Widerspruchsverfahren kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Fachgutachten in Auftrag geben; sie setzt auf der Grundlage der Prüfungsunterlagen und der zusätzlichen Fachgutachten die Endnote fest. 

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