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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 44 Besonderheiten der fünften Prüfungskomponente Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Die fünfte Prüfungskomponente besteht entweder aus einer Präsentationsprüfung oder aus einer besonderen Lernleistung.

In beiden Formen muss das Thema mindestens einem in der gymnasialen Oberstufe unterrichteten Fach (Referenzfach) zuzuordnen sein und der fachübergreifende Aspekt berücksichtigt werden.

Die Präsentationsprüfung umfasst eine schriftliche Ausarbeitung, eine Präsentation und ein sich anschließendes Prüfungsgespräch.

Die besondere Lernleistung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Prüfungsgespräch.

Beide Formen der fünften Prüfungskomponente können als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen durchgeführt werden.

Bei Gruppenprüfungen ist durch die Art der Aufgabenstellung dafür Sorge zu tragen, dass die individuelle Leistung eindeutig erkennbar ist.

(2) Für die besondere Lernleistung ergibt sich das Thema der schriftlichen Ausarbeitung aus

1. der vertiefenden oder erweiterten Beschäftigung mit einem belegten Unterrichtsfach; dafür können Zusatzkurse belegt werden oder

2. einem Beitrag im Rahmen der Teilnahme an einem Wettbewerb.

Die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung muss im Arbeitsaufwand den Ergebnissen zweier Halbjahreskurse entsprechen und im wissenschaftspropädeutischen Charakter den üblichen Abituranforderungen vergleichbar sein; der Arbeitsweg ist zu dokumentieren.

Die kursbezogene schriftliche Ausarbeitung (Satz 1 Nummer 1 und 2) ist von der Schülerin oder dem Schüler spätestens im zweiten Kurshalbjahr zu beantragen; das jeweilige Thema wird von der für den Referenzkurs zuständigen Lehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter genehmigt.

Die Wettbewerbe (Satz 1 Nummer 3), bei denen die Wettbewerbsarbeiten im Rahmen der besonderen Lernleistung eingebracht werden können, werden schulintern festgelegt.

Einzubringen sind der Wettbewerbsbeitrag selbst und, soweit erforderlich, die zusätzliche, gegebenenfalls ergänzende schriftliche Dokumentation des Arbeitsweges und der schulfachlichen Bezüge.

Für das Einbringen ist spätestens zu Beginn des zweiten Kurshalbjahres bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Genehmigung zu beantragen.

(3) Bei der besonderen Lernleistung bezieht sich das Prüfungsgespräch auf die Ergebnisse der schriftlichen Ausarbeitung insbesondere deren fachliche Aspekte, die erbrachte inhaltliche und methodische Leistung, ihre wissenschaftspropädeutische Einordnung und die Dokumentation.

Das Prüfungsgespräch der besonderen Lernleistung dauert als Einzelprüfung ohne Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten, bei Gruppenprüfungen erhöht sich die Dauer je weiterem Prüfling um jeweils fünf Minuten.

Für die Beurteilung der schriftlichen Ausarbeitung der besonderen Lernleistung gilt § 41 mit der Maßgabe, dass

1. für die Zweitkorrektur von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch eine Fachgutachterin oder ein Fachgutachter außerhalb der Berliner Schule bestimmt werden kann,

2. die endgültige Note nach Abschluss des Prüfungsgesprächs durch den Fachausschuss festgelegt wird und

3. die Punktbewertung der schriftlichen Ausarbeitung in dreifacher Wertung und die Punktbewertung des Prüfungsgesprächs in einfacher Wertung zur Gesamtbewertung zusammengefasst werden.

Bei der Bewertung der jeweiligen Leistung sind nicht nur die fachlichen, sondern auch die methodischen und kommunikativen Kompetenzen zu berücksichtigen.

(4) Bei der Präsentationsprüfung besteht die schriftliche Ausarbeitung aus einer kurzen Darstellung der Planung, des Entwicklungsprozesses und der angestrebten Ergebnisse der vorgesehenen Präsentation.

(5) Der Präsentationsteil der Präsentationsprüfung ist so durchzuführen, dass ein Vortrag oder eine Darstellung des Prüflings oder der Prüflinge durch gewählte Medien unterstützt wird; eine Vorbereitungszeit kann nach Entscheidung der oder des Prüfungsvorsitzenden angesetzt werden.

Als Einzelprüfung dauert die Präsentation ohne Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten, das anschließende Prüfungsgespräch in der Regel 10 Minuten, bei Gruppenprüfungen erhöht sich die Dauer je weiterem Prüfling um jeweils insgesamt zehn Minuten.

Entsprechend der Schwerpunktlegung werden die Teilnoten für die Präsentation und das Prüfungsgespräch im Verhältnis 2 zu 1 gewichtet.

Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

Für die Beurteilung der schriftlichen Ausarbeitung der Präsentationsprüfung gilt § 41 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die endgültige Note nach Abschluss des Prüfungsgesprächs durch den Fachausschuss festgelegt wird und die Punktbewertung der Präsentation in zweifacher Wertung sowie die Punktbewertung des Prüfungsgesprächs und der schriftlichen Ausarbeitung in jeweils einfacher Wertung zur Gesamtbewertung zusammengefasst werden.

(6) Nach Abschluss der Beratungen des Fachausschusses werden den Prüflingen abweichend von § 45 Absatz 5 die Gesamtbewertung und die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile mitgeteilt. 

 

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